Am 25. 11. 2020 soll die Haushaltssatzung 2021 einschließlich des Haushaltsplans mit den gesetzlich geforderten Bestandteilen und Anlagen vom Stadtrat beschlossen werden.

 

Gemäß § 98 Abs. 3 KVG LSA in der bis zum 31. 12. 2022 geltenden Fassung ist der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen (Ergebnishaushalt) auszugleichen.

 

Darüber hinaus regelt seit dem 01. 07. 2018 § 100 Abs. 5 KVG LSA, dass ein Konsolidierungskonzept auch dann aufzustellen ist, wenn die Kommune nicht mehr in der Lage ist, innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze für Liquiditätskredite nach § 110 Abs. 2 KVG nachzukommen.

 

Da auch im Haushalt 2021 diese Grenze überschritten wird, ist zwingend ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen.

 

Im Konzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen festzulegen, um die Zahlungsfähigkeit innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze wieder herzustellen.

 

Dem soll mit der beigefügten Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes Rechnung getragen werden.

 

In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Corona-Pandemie im Jahr 2020 erhebliche finanziell nachteilige Auswirkungen für die Stadt Aschersleben mit sich gebracht hat; dies betrifft insbesondere die Einnahmen aus den Gemeindeanteilen Einkommen- und Umsatzsteuer sowie die Gewerbesteuer. Die finanzielle Situation der Stadt Aschersleben hat sich somit entgegen den ursprünglichen Planungen unverschuldet erheblich verschlechtert.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes für die Jahre 2021 – 2029.