Sitzung: 26.10.2020 Ortschaftsrat Freckleben
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0209/20
Der § 25 des
Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt Gemeinden, die Nutzung
ihrer Friedhöfe durch Satzungen zu regeln.
Die
Verwaltung der städtischen Friedhöfe ist eine hoheitliche Pflichtaufgabe, die
die Stadt Aschersleben dem Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof übertragen hat.
Dieser hat seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen.
Im Rahmen seiner Betriebssatzung
unterhält und gestaltet der Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof die Friedhöfe. Neben
der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben stellt sich der BWH auch dem sich
verändernden Bestattungsverhalten der Gesellschaft, schafft individuelle
Angebote, bietet Dienstleistungen an und sorgt umsichtig für eine an diese
Umstände angepasste Friedhofssatzung.
Wegen des Neubaus von
Gemeinschaftsgrabanlagen, anstehender gesetzlicher Änderungen sowie der
Verkürzung der Nutzungszeiten auf die Mindestruhefrist möchten wir folgende
Änderungen in der Friedhofssatzung vornehmen:
- Neuregelung der Zuständigkeiten bei
Graböffnung und Beräumung (§ 10, § 30)
Die Änderung
des § 2b UStG wird das Friedhofs- und Bestattungswesen in einigen Bereichen
berühren und ist ab dem 1. Januar 2023 umzusetzen. Es geht um die
Mehrwertsteuerpflicht bzw. die Mehrwertsteuerbefreiung im Zusammenhang
kommunaler Dienstleistungen. Der Arbeitskreis Friedhöfe des Städte- und Gemeindebundes
hat sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und den Verwaltungen
wichtige Hinweise gegeben. Nach Meinung des Städte- und Gemeindebundes werden
Dienstleistungen auf dem Friedhof mehrwertsteuerpflichtig, wenn diese nicht
ausschließlich von der Verwaltung ausgeführt werden dürfen. Um eine Erhöhung
der Beräumungskosten sowie die für das Öffnen und Schließen der Sarg- und
Urnenlöcher durch die ab 2023 anfallende Mehrwertsteuer zu vermeiden, ist in
der Neufassung geregelt, dass diese Arbeiten ausschließlich durch den
Bauwirtschaftshof erbracht werden dürfen. Das ist nicht ungewöhnlich und so
bereits in vielen Friedhofssatzungen festgeschrieben.
- Verkürzung der Nutzungszeiten (§ 11, §
13)
Um die
Nutzer unserer Friedhöfe nicht über die durch das Gesetz geregelten Ruhefristen
hinaus vertraglich zu binden, möchten wir die in unserer Satzung geregelten
Nutzungszeiten an die Mindestruhefristen, welche im Gesetz über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S.
46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 geregelt sind,
angleichen.
Hier ist in
§ 22, Abs. 2 und 3, Satz 2 Folgendes festgelegt:
Die Ruhezeit
beträgt für die Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres
gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre
(Mindestruhezeit). Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener.
- Grabsteinbeschriftung auf Gräber in
Olearien (§ 19)
Wegen der
großen Nachfrage an pflegefreien Urnengemeinschaftsgräbern im Olearium auf den
Zentralfriedhof in der Schmidtmannstraße wurden in diesem Jahr 38 weitere
Gräber neu errichtet. Die Stelen dieser Gräber sollen nicht mehr direkt,
sondern zukünftig indirekt mit kleinen Bronzetafeln mit den Namen der
Verstorbenen versehen werden. Dadurch müssen die Grabsteine nicht wegen jeder
Beschriftung komplett demontiert werden. Das spart Kosten und sorgt von Anfang
an für eine bessere Standsicherheit der Grabsteine.
Darüber hinaus wurden kleine
Formulierungsanpassungen vorgenommen, die den Umgang mit der Satzung einfacher
und anwendungsfreundlicher machen.
Damit die Friedhofssatzung weiterhin
gut lesbar ist, wurde keine Änderungssatzung sondern eine neue Friedhofssatzung
erarbeitet.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte
Friedhofssatzung der Stadt Aschersleben