Sitzung: 26.10.2020 Ortschaftsrat Freckleben
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0208/20
Gemäß § 99 Abs. 2 KVG LSA haben die
Kommunen ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.
Dies kann gemäß § 2 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes nur aufgrund einer Satzung erfolgen. Die Kommunen sind
berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes, Gebühren zu erheben. Gemäß § 5 Abs. 1
KAG LSA erheben Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme
öffentlicher Einrichtungen erforderliche Benutzungsgebühren.
Die Bemessung der Gebühren erfolgt
unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme.
Ebenso ist im § 47 des StrG LSA
geregelt, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortschaft zu reinigen hat, das gilt auch für Bundesstraßen.
In § 50 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßengesetzes LSA wird bestimmt, dass die Verpflichtung zum Reinigen und zum
Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen
erschlossenen Grundstücke auferlegt werden kann oder sie zu den entsprechenden
Kosten herangezogen werden können. Des Weiteren wird geregelt, dass die Reinigungspflichten
nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der
Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.
Zur
Erfüllung dieser Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom
01.01.1998 aufgenommen hat. Der Eigenbetrieb hat im Rahmen der
Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren erstellt und fortgeschrieben wird. Dies war Anlass
für die Neukalkulation der Gebühren zur Straßenreinigung der Stadt
Aschersleben.
Unter Beachtung des § 99 Abs. 2 KVG
LSA und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wurden
die Straßenreinigungsgebühren dieser Satzung zur 6. Änderung der Satzung zur
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis des BAB 2019 des
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof ermittelt.
In Anwendung dieser kommunalabgabenrechtlichen
Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die
Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2020 durch die Firma Allevo
Kommunalberatung GmbH aus Reichenbach im Auftrag des Eigenbetriebes
Bauwirtschaftshof für die Jahre 2021 bis 2023 erarbeitet. Diese neu
kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden
Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2021 in Kraft treten zu können. Dabei
werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende
Straßenreinigungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse I
(zweimal wöchentlich reinigen) betrug bisher 2,17 Euro und wird um 6 Cent auf
2,23 Euro erhöht.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse II
(einmal wöchentlich reinigen) betrug bisher 1,92 Euro und wird um 5 Cent auf
1,97 Euro erhöht.
Die Gebühr für die Reinigungsklasse
III (eine Reinigung alle vierzehn Tage) mit einer Gebühr je Kehrmeter in Höhe
von 0,48 Euro wird um 1 Cent auf 0,49 Euro erhöht.
Aus den vorgenannten Gründen macht es
sich erforderlich, mit Wirkung zum 01.01.2021 neue Gebühren festzusetzen.
In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur
Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 6. Änderung der
Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt
Aschersleben.