Das KAG-LSA und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren
(§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

 

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2020 für die Jahre 2021 bis 2023 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2021 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten. Aus diesem Grund bildet der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2019 die Grundlage der Kostenermittlung.

 

Neben der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben stellt sich der BWH auch dem sich verändernden Bestattungsverhalten der Gesellschaft, schafft individuelle Angebote, bietet Dienstleistungen an.

 

Aktuelle Änderungen in der Friedhofssatzung, wie die Verkürzung der Nutzungszeiten, nehmen zukünftig Einfluss auf die Höhe der kalkulierten Gebühren, insbesondere auf die für Sargbestattungen.

 

Weiterhin hat die Kommunalaufsicht in ihrer letzten Stellungnahme vom 11.12.2017 bemängelt, dass die Satzung der Stadt Aschersleben keine Regelungen zum Entstehen und zur Fälligkeit der Friedhofsunterhaltungsgebühr enthält und bezieht sich dabei auf die Rundverfügung 23/12 des LVwA vom 16.07.2012. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass bei sonstigen Friedhofsgebühren - wie z. B. der Friedhofsunterhaltungsgebühr - die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung entstehe. Gebührentatbestand für eine Benutzungsgebühr sei nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA kann für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, die Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes entsteht. Die einmalige Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die gesamte Dauer der Grabstellennutzung ist insoweit nicht zulässig.

 

Als Ergebnis dieser Feststellung ergeben sich zwei grundsätzliche Möglichkeiten:

 

  1. Erhebung einer jährlichen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie bis Ende 2013 praktiziert wurde.

Diese Verfahrensweise hat sich nicht bewährt, denn gerade bei Beziehern von Sozialleistungen ist es problematisch die jährlichen Zahlungen einzufordern. Die Höhe der offenen Forderungen, besonders aus dieser Gebührenart, waren bis 2013 stark angestiegen. Die Sozialämter übernehmen diese „geringen“ Summen nicht, da diese mit 32 Euro im Jahr als zumutbar gelten.

Außerdem ist der jährliche Aufwand, über 5.000 Bescheide auszudrucken, zu versenden und Zahlungseingänge zu kontrollieren, ausgesprochen hoch und wenig nachhaltig.

 

  1. Abschaffung der Friedhofsunterhaltungsgebühr und Aufteilung der Kosten auf die Gebühren für Grabnutzung

Diese Verfahrensweise erfüllt die Hinweise des LVwA und sorgt für Gebührenklarheit. Außerdem ist sie im Ergebnis mit der aktuellen Regelung gleichzusetzen, bei der es keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen gibt. Aktuell erhält jeder Gebührenpflichtige einen Bescheid mit der Gebühr für das Nutzungsrecht der Grabstelle und eine Gebühr für die Friedhofsunterhaltung für die gesamte Laufzeit. In Summe entspricht das der zukünftigen Gebühr, welche auch die Kosten für Friedhofsunterhaltung enthält. Deshalb wurde die Variante 2 bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Jahre 2021 bis 2023 angewandt.

 

 

In der Anlage 3 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile).