Sitzung: 13.10.2020 Ortschaftsrat Mehringen
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0221/20
Das KAG-LSA
und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer
Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines
Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren
(§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).
In Anwendung der
kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben
(Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2020 für die
Jahre 2021 bis 2023 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom
Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.
Neben der Erfüllung der
Verwaltungsaufgaben stellt sich der BWH auch dem sich verändernden
Bestattungsverhalten der Gesellschaft, schafft individuelle Angebote, bietet
Dienstleistungen an.
Aktuelle Änderungen in der
Friedhofssatzung, wie die Verkürzung der Nutzungszeiten, nehmen zukünftig
Einfluss auf die Höhe der kalkulierten Gebühren, insbesondere auf die für
Sargbestattungen.
Weiterhin hat die Kommunalaufsicht in ihrer
letzten Stellungnahme vom 11.12.2017 bemängelt, dass die Satzung der Stadt
Aschersleben keine Regelungen zum Entstehen und zur Fälligkeit der
Friedhofsunterhaltungsgebühr enthält und bezieht sich dabei auf die
Rundverfügung 23/12 des LVwA vom 16.07.2012. In dieser wurde darauf
hingewiesen, dass bei sonstigen Friedhofsgebühren - wie z. B. der
Friedhofsunterhaltungsgebühr - die Gebührenschuld erst mit der Inanspruchnahme
der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung entstehe. Gebührentatbestand
für eine Benutzungsgebühr sei nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen
die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Gemäß § 5 Abs.
4 Satz 1 KAG LSA kann für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung,
die von der Gemeinde oder dem Landkreis ständig bereitgestellt wird, die
Satzung eine Jahresgebühr vorsehen, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes
entsteht. Die einmalige Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die
gesamte Dauer der Grabstellennutzung ist insoweit nicht zulässig.
Als Ergebnis dieser Feststellung
ergeben sich zwei grundsätzliche Möglichkeiten:
- Erhebung einer jährlichen Zahlung
der Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie bis Ende 2013 praktiziert wurde.
Diese
Verfahrensweise hat sich nicht bewährt, denn gerade bei Beziehern von
Sozialleistungen ist es problematisch die jährlichen Zahlungen einzufordern.
Die Höhe der offenen Forderungen, besonders aus dieser Gebührenart, waren bis
2013 stark angestiegen. Die Sozialämter übernehmen diese „geringen“ Summen
nicht, da diese mit 32 Euro im Jahr als zumutbar gelten.
Außerdem
ist der jährliche Aufwand, über 5.000 Bescheide auszudrucken, zu versenden und
Zahlungseingänge zu kontrollieren, ausgesprochen hoch und wenig nachhaltig.
- Abschaffung der
Friedhofsunterhaltungsgebühr und Aufteilung der Kosten auf die Gebühren
für Grabnutzung
Diese
Verfahrensweise erfüllt die Hinweise des LVwA und sorgt für Gebührenklarheit.
Außerdem ist sie im Ergebnis mit der aktuellen Regelung gleichzusetzen, bei der
es keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen gibt. Aktuell erhält jeder
Gebührenpflichtige einen Bescheid mit der Gebühr für das Nutzungsrecht der
Grabstelle und eine Gebühr für die Friedhofsunterhaltung für die gesamte
Laufzeit. In Summe entspricht das der zukünftigen Gebühr, welche auch die
Kosten für Friedhofsunterhaltung enthält. Deshalb
wurde die Variante 2 bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Jahre
2021 bis 2023 angewandt.
In der Anlage 3 ist
die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den
Ortsteilen der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile).