Die Stadt Aschersleben verfügt zur Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet über eine Gefahrenabwehrverordnung als eigenständige Rechtsgrundlage.

 

Die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Verordnung ergibt sich aus § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.02.2020 (GVBl. LSA S. 25, 39) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372) in der zur Zeit geltenden Fassung.

 

Gemäß § 100 SOG LSA treten Gefahrenabwehrverordnungen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft und sind dann entsprechend neu zu beschließen. Folglich wurde auch die bisherige Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben aus dem Jahr 2010 vollumfänglich überprüft und entsprechend der beigefügten Anlage 1 geändert.

 

Im Rahmen der Überarbeitung wurde entsprechend § 101 Abs. 1 SOG LSA die zuständige Polizeidienststelle (Polizeirevier Salzlandkreis) in das Verfahren mit einbezogen und hatte die Gelegenheit zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme (Anlage 2). Gemeinsam mit dieser Stellungnahme wurde der Entwurf der Verordnung dann dem Salzlandkreis, als zuständige Fachaufsichtsbehörde, zugeleitet. Dieser hat der Gefahrenabwehrverordnung in seiner Stellungnahme (Anlage 3) ohne Beanstandungen zugestimmt.

 

Zur besseren Veranschaulichung der vorgenommenen Änderungen wurden diese in dem ebenfalls  beigefügten Arbeitspapier (Anlage 4) gegenübergestellt und farblich gekennzeichnet.

 

Es wird empfohlen, die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben in der vorliegenden Form zu beschließen.

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Aschersleben.