Beschluss: ungeändert beschlossen

Seit dem 01. 01. 2016 gilt das neue Umsatzsteuergesetz (UStG) und damit auch § 2 b UStG, der die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt.

 

Der bis dahin geltende § 2 Abs. 3 UStG, der die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Ertragssteuerrechts knüpft, ist entfallen.

 

Somit ist die Frage, ob ein BgA vorliegt oder nicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung zukünftig irrelevant.

 

Dementsprechend gelten Kommunen zukünftig nur dann nicht als Unternehmer, wenn die ausgeübten Tätigkeiten den Kommunen im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen und deren Nichtbesteuerung nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen.

 

Im Umkehrschluss obliegen sämtliche Tätigkeiten der Kommunen auf Basis privatrechtlicher Vereinbarungen zukünftig grundsätzlich der Umsatzsteuer.

 

Da die Kommunen sich personell, organisatorisch und technisch auf die Neuregelungen im UStG vorbereiten müssen, hat der Bundesgesetzgeber ursprünglich die Möglichkeit eröffnet, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. 12. 2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem 01. 01. 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.

 

Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat durch Beschluss vom 07. 09. 2016 (Vorlage-Nr. VI/0306/16 – Beschluss-Nr. 267/16) Gebrauch gemacht.

 

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates über § 27 Abs. 22 a UStG unter anderem die Übergangsregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. 12. 2022 verlängert.

 

Aufgrund der Gesetzesformulierung ist eine entsprechende neue Optionserklärung bzw. Verlängerung der bestehenden Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt nicht erforderlich.

 

Da in Beschluss des Stadtrates vom 07. 09. 2016 jedoch entsprechend der seinerzeit geltenden Gesetzeslage auf den Verlängerungszeitpunkt zur Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts bis zum 31. 12. 2020 abgestellt worden ist, ist zur Verlängerung der Option im Innenverhältnis ein neuer Beschluss des Stadtrates erforderlich.

 

Dem Stadtrat wird empfohlen, von der Möglichkeit der Verlängerung der Option bis zum 31. 12. 2022 Gebrauch zu machen.

 

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen verschiedene offene Auswanderungsfragen zum § 2 b UStG, die unmittelbar auch die Stadt Aschersleben berühren, bis zum heutigen Tage nicht abschließend geklärt sind.

 

Zudem würde die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.

Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten wird dem Stadtrat empfohlen, von der nunmehr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und bis zum 31. 12. 2022 die bisher für Kommunen geltenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen anzuwenden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Für sämtliche vor dem 01. 01. 2023 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und die damit verbundenen steuerbaren Leistungen der Stadt Aschersleben kommt gemäß § 27 Abs. 22 a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. 12. 2015 zur Anwendung.

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Für sämtliche vor dem 01. 01. 2023 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und die damit verbundenen steuerbaren Leistungen der Stadt Aschersleben kommt gemäß § 27 Abs. 22 a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31. 12. 2015 zur Anwendung.

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                                                                                                Beschluss-Nr.: 167/20