Beschluss: ungeändert beschlossen

Von der Kooperations- zur Zweckvereinbarung

2013 wurde die Kooperationsvereinbarung zwischen den Städten Seeland, Falkenstein/Harz und Aschersleben abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde in der Öffentlichkeit positiv aufgenommen. 2016 wurde dieser Städteverbund um die Stadt Arnstein erweitert.

 

Die Kooperationsvereinbarung erlaubt den vier Städten bei den freiwilligen Aufgaben eine unkomplizierte Zusammenarbeit in nachfolgenden Bereichen:

 

1.        Siedlungsentwicklung

2.        Bildung und Ausbildung

3.        Jugend-, Sport- und Freizeiteinrichtungen

4.        Gesundheitsversorgung

5.        Wirtschaft

6.        Einzelhandel

7.        Tourismus

8.        Kultur

9.        Verkehr

10.   Kommunalverwaltung.

 

 

Bereits im Jahr 2017 ist bei den Kooperationsstädten die Idee entstanden, die Zusammenarbeit zwischen den vier Städten auf Pflichtaufgaben zu erweitern. Als Form für diese Zusammenarbeit sollen die Möglichkeiten des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) genutzt und eine Zweckvereinbarung erstellt werden.

 

Diese Idee einer Zweckvereinbarung wurde im Beisein der Hauptverwaltungsbeamten der Kooperationsstädte dem Minister für Inneres und Sport, Herrn Holger Stahlknecht, im Rathaus der Stadt Aschersleben vorgestellt, der diese Art der kommunalen Zusammenarbeit ausdrücklich begrüßt hat.

 

 

 

Zweckvereinbarung

Der von den Kooperationsstädten erarbeitete Vertragsentwurf wurde am 14.11.2018 im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ausführlich erörtert. Die im Entwurf vorgesehene sehr umfassende Zusammenarbeit der Kooperationsstädte konnte nicht realisiert werden.

 

Die vom Ministerium zum Vertragsentwurf gegebenen Hinweise wurden eingearbeitet und der nun vorliegende Entwurf in Abstimmung mit dem Ministerium erstellt.

 

Eine gegenseitige Zusammenarbeit im Rahmen der Zweckvereinbarung ist, soweit die entsprechenden rechtlichen Regelungen und Voraussetzungen beachtet werden, in folgenden Aufgabenbereichen vorgesehen:

 

  • Personenstandswesen,
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen,
  • Verwaltungsvollstreckung,
  • Ahndung Ordnungswidrigkeiten und ruhender Verkehr.

 

Die ebenfalls vorgesehene Zusammenarbeit im Rahmen der Zweckvereinbarung in den Bereichen

 

  • Ahndung Ordnungswidrigkeiten,
  • Gefahrenabwehr

 

ist derzeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich, soll jedoch perspektivisch im Rahmen einer Weiterentwicklung der Vereinbarung realisiert werden. Dies gilt auch für den ebenfalls für eine Zusammenarbeit vorgesehenen Bereich

 

  • Straßenreinigung und Winterdienst,

 

da hier die einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen zu beachten sind.

 

 

Mit dem Abschluss dieser Zweckvereinbarung wird zwischen den Kooperationsstädten eine noch intensivere und wegweisende Zusammenarbeit ermöglicht.

 

 

Kommunalaufsichtliche Entscheidung

Da § 3 GKG-LSA das in der Zweckvereinbarung vorgesehene Modell der „gemeinschaftlichen Aufgabenerledigung“ nicht erfasst, ist von Seiten des Ministeriums vorgesehen, über die Regelung in § 143 Abs. 4 KVG LSA für einen vorübergehenden Zeitraum eine Ausnahme von der gesetzlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 und 2 GKG-LSA zuzulassen um Erfahrungen bei der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in dieser Form zu sammeln. Um dauerhaft in dieser Form zusammenarbeiten zu können, bedarf es einer Änderung des GKG-LSA

 

Die nun vorliegende Kooperationsvereinbarung wurde mit dem Ministerium für Inneres und Sport in den wesentlichen Pukten abgestimmt.

 

Insoweit erfolgte der wichtige Hinweis, dass gegen den Entwurf der Zweckvereinbarung aus kommunalaufsichtlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken; bestehen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es für die kommunalaufsichtliche Entscheidung nach § 143 Abs. 4 KVG LSA, des Einvernehmens der für den jeweiligen aufgabenmäßigen Vereinbarungsgegenstand fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden bedarf. Ob es im Rahmen der Einvernehmensherstellung noch zu Änderungen des Vertragsentwurfs kommt, ist abzuwarten. Insoweit kann es noch zu Änderungen der Vereinbarung kommen. Ungeachtet dessen wird von Seiten des Ministeriums die vorgesehene Zweckvereinbarung als Grundlage zur Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Zusammenarbeit gesehen.

 

 

Zwischen dem Oberbürgermeister und der Bürgermeisterin sowie den Bürgermeistern wurde die Vereinbarung am 09.06.2020 abschließend beraten.

 

Die vor der Sommerpause der kommunalen Gremien vorgesehene Beschlussfassung der Zweckvereinbarung konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht erfolgen.

 

Die Zweckvereinbarung wird in allen vier beteiligten Städten mit dem gleichen Wortlaut in die jeweiligen Stadtratssitzungen eingebracht.

 

Nach Vorliegen der kommunalaufsichtlichen Entscheidung wird die Zweckvereinbarung nach den für Satzungen geltenden Regelungen von den Vertragspartnern öffentlich bekannt gemacht. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten Bekanntmachung wirksam.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.   Die in der Anlage beigefügte „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Städten Aschersleben, Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“.

 

2.   Der Oberbürgermeister wird ermächtigt die „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Städten Aschersleben, Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“ zu unterzeichnen.

 

3.   Sollten sich im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Entscheidungsverfahrens unwesentliche Änderungen des Vertragstextes ergeben, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese Änderungen ohne nochmalige Beschlussfassung durch den Stadtrat vorzunehmen und den geänderten Vertragstext zu unterzeichnen. Der Stadtrat wird in einem solchen Fall entsprechend informiert.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.  Die in der Anlage beigefügte „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Städten Aschersleben, Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“.

 

2.  Der Oberbürgermeister wird ermächtigt die „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Städten Aschersleben, Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“ zu unterzeichnen.

 

3.  Sollten sich im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Entscheidungsverfahrens unwesentliche Änderungen des Vertragstextes ergeben, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese Änderungen ohne nochmalige Beschlussfassung durch den Stadtrat vorzunehmen und den geänderten Vertragstext zu unterzeichnen. Der Stadtrat wird in einem solchen Fall entsprechend informiert.

 

Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –

                                                                                                Beschluss-Nr.: 155/20