Von der Kooperations- zur Zweckvereinbarung
2013 wurde
die Kooperationsvereinbarung zwischen den Städten Seeland, Falkenstein/Harz und
Aschersleben abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde in der Öffentlichkeit
positiv aufgenommen. 2016 wurde dieser Städteverbund um die Stadt Arnstein
erweitert.
Die
Kooperationsvereinbarung erlaubt den vier Städten bei den freiwilligen Aufgaben
eine unkomplizierte Zusammenarbeit in nachfolgenden Bereichen:
1.
Siedlungsentwicklung
2.
Bildung
und Ausbildung
3.
Jugend-,
Sport- und Freizeiteinrichtungen
4.
Gesundheitsversorgung
5.
Wirtschaft
6.
Einzelhandel
7.
Tourismus
8.
Kultur
9.
Verkehr
10.
Kommunalverwaltung.
Bereits im
Jahr 2017 ist bei den Kooperationsstädten die Idee entstanden, die
Zusammenarbeit zwischen den vier Städten auf Pflichtaufgaben zu erweitern. Als
Form für diese Zusammenarbeit sollen die Möglichkeiten des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) genutzt und eine
Zweckvereinbarung erstellt werden.
Diese Idee
einer Zweckvereinbarung wurde im Beisein der Hauptverwaltungsbeamten der
Kooperationsstädte dem Minister für Inneres und Sport, Herrn Holger
Stahlknecht, im Rathaus der Stadt Aschersleben vorgestellt, der diese Art der
kommunalen Zusammenarbeit ausdrücklich begrüßt hat.
Zweckvereinbarung
Der von den
Kooperationsstädten erarbeitete Vertragsentwurf wurde am 14.11.2018 im
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ausführlich
erörtert. Die im Entwurf vorgesehene sehr umfassende Zusammenarbeit der
Kooperationsstädte konnte nicht realisiert werden.
Die vom
Ministerium zum Vertragsentwurf gegebenen Hinweise wurden eingearbeitet und der
nun vorliegende Entwurf in Abstimmung mit dem Ministerium erstellt.
Eine gegenseitige
Zusammenarbeit im Rahmen der Zweckvereinbarung ist, soweit die entsprechenden
rechtlichen Regelungen und Voraussetzungen beachtet werden, in folgenden
Aufgabenbereichen vorgesehen:
- Personenstandswesen,
- Pass-,
Ausweis- und Meldewesen,
- Verwaltungsvollstreckung,
- Ahndung
Ordnungswidrigkeiten und ruhender Verkehr.
Die
ebenfalls vorgesehene Zusammenarbeit im Rahmen der Zweckvereinbarung in den
Bereichen
- Ahndung
Ordnungswidrigkeiten,
- Gefahrenabwehr
ist derzeit
aus rechtlichen Gründen nicht möglich, soll jedoch perspektivisch im Rahmen
einer Weiterentwicklung der Vereinbarung realisiert werden. Dies gilt auch für
den ebenfalls für eine Zusammenarbeit vorgesehenen Bereich
- Straßenreinigung
und Winterdienst,
da hier die
einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen zu beachten sind.
Mit dem
Abschluss dieser Zweckvereinbarung wird zwischen den Kooperationsstädten eine
noch intensivere und wegweisende Zusammenarbeit ermöglicht.
Kommunalaufsichtliche
Entscheidung
Da § 3
GKG-LSA das in der Zweckvereinbarung vorgesehene Modell der „gemeinschaftlichen
Aufgabenerledigung“ nicht erfasst, ist von Seiten des Ministeriums vorgesehen,
über die Regelung in § 143 Abs. 4 KVG LSA für einen vorübergehenden Zeitraum
eine Ausnahme von der gesetzlichen Vorgabe des § 3 Abs. 1 und 2 GKG-LSA
zuzulassen um Erfahrungen bei der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in dieser
Form zu sammeln. Um dauerhaft in dieser Form zusammenarbeiten zu können, bedarf
es einer Änderung des GKG-LSA
Die nun vorliegende
Kooperationsvereinbarung wurde mit dem Ministerium für Inneres und Sport in den
wesentlichen Pukten abgestimmt.
Insoweit erfolgte der wichtige Hinweis, dass gegen
den Entwurf der Zweckvereinbarung aus kommunalaufsichtlicher Sicht keine
grundlegenden Bedenken; bestehen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass es für
die kommunalaufsichtliche Entscheidung nach § 143 Abs. 4 KVG LSA, des
Einvernehmens der für den jeweiligen aufgabenmäßigen Vereinbarungsgegenstand
fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden bedarf. Ob es im Rahmen der
Einvernehmensherstellung noch zu Änderungen des Vertragsentwurfs kommt, ist
abzuwarten. Insoweit kann es noch zu Änderungen der Vereinbarung kommen.
Ungeachtet dessen wird von Seiten des Ministeriums die vorgesehene
Zweckvereinbarung als Grundlage zur Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen
Zusammenarbeit gesehen.
Zwischen dem
Oberbürgermeister und der Bürgermeisterin sowie den Bürgermeistern wurde die
Vereinbarung am 09.06.2020 abschließend beraten.
Die vor der
Sommerpause der kommunalen Gremien vorgesehene Beschlussfassung der
Zweckvereinbarung konnte aufgrund der Corona-Pandemie nicht erfolgen.
Die Zweckvereinbarung wird in allen vier beteiligten Städten mit dem
gleichen Wortlaut in die jeweiligen Stadtratssitzungen eingebracht.
Nach Vorliegen
der kommunalaufsichtlichen Entscheidung wird die Zweckvereinbarung nach den für
Satzungen geltenden Regelungen von den Vertragspartnern öffentlich bekannt
gemacht. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten Bekanntmachung
wirksam.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Die in der Anlage beigefügte
„Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Städten Aschersleben,
Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt
die „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Städten Aschersleben,
Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“ zu unterzeichnen.
3. Sollten sich im Rahmen des
kommunalaufsichtlichen Entscheidungsverfahrens unwesentliche Änderungen des
Vertragstextes ergeben, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese Änderungen
ohne nochmalige Beschlussfassung durch den Stadtrat vorzunehmen und den
geänderten Vertragstext zu unterzeichnen. Der Stadtrat wird in einem solchen
Fall entsprechend informiert.
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt:
1. Die
in der Anlage beigefügte „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den
Städten Aschersleben, Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“.
2. Der
Oberbürgermeister wird ermächtigt die „Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit
zwischen den Städten Aschersleben, Falkenstein/Harz, Seeland und Arnstein“ zu
unterzeichnen.
3. Sollten
sich im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Entscheidungsverfahrens unwesentliche
Änderungen des Vertragstextes ergeben, wird der Oberbürgermeister ermächtigt,
diese Änderungen ohne nochmalige Beschlussfassung durch den Stadtrat
vorzunehmen und den geänderten Vertragstext zu unterzeichnen. Der Stadtrat wird
in einem solchen Fall entsprechend informiert.
Abstimmung zur Vorlage: - einstimmig bestätigt –
Beschluss-Nr.:
155/20