Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Derzeit wird durch die Verwaltung die fördertechnische Abrechnung des Sanierungsgebietes in Bezug auf das ausgelaufene Städtebauförderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ vorbereitet. Die Schlussabrechnung als haushaltsrechtlicher Verwendungsnachweis der Kommune dient dem Zuwendungsgeber als Entscheidungsgrundlage für die endgültige Förderung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Hierfür sind die für die städtebauliche Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und zusammengefasst darzustellen. Zu den Einnahmen gehören neben Fördermitteln u. a. auch die Grundstückserlöse und Bewirtschaftungsüberschüsse, die die Stadt erzielt hat sowie die Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen.

 

Analog zu der Erhebung von Ausgleichsbeträgen hat die Stadt Wertsteigerungen gemeindeeigener Grundstücke i.S. des § 154 BauGB in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen (RL StäBauF, Abschnitt C, Nr. 18. a). Vom Wertausgleich ausgenommen sind kommunale Grundstücke, welche als baurechtliche Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen (vgl. Nr. 26 Punkt 26.3. Buchstabe a) Satz 2 RL StäBauF). Ergänzend dazu gilt die Festlegung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt, dass ein Ausgleichsbeträge für Grundstücke Dritter, die als  Gemeinbedarfseinrichtung genutzt werden, zu erheben sind (Schreiben SGSA vom 08.05.2019).

 

Auf Grundlage des § 155 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Das öffentliche Interesse i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist dann gegeben, wenn es konkreten Sanierungszwecken dient, also nicht allein im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Begründung für jedes einzelne Grundstück kann der Anlage entnommen werden. Darüber hinaus stellen die in der Anlage aufgeführten Grundstücke keine wirtschaftlichen Nutzungen dar.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt,

 

dass die in der Anlage aufgeführten Grundstücke von der Erhebung des Ausgleichsbetrages i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, freigestellt werden.

 

 


7 Ja                    1 Nein                2 Enthaltungen