Derzeit
wird durch die Verwaltung die fördertechnische Abrechnung des
Sanierungsgebietes in Bezug auf das ausgelaufene Städtebauförderprogramm
„Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ vorbereitet. Die
Schlussabrechnung als haushaltsrechtlicher Verwendungsnachweis der Kommune dient
dem Zuwendungsgeber als Entscheidungsgrundlage für die endgültige Förderung der
städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Hierfür sind die für die städtebauliche
Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln und
zusammengefasst darzustellen. Zu den Einnahmen gehören neben Fördermitteln u.
a. auch die Grundstückserlöse und Bewirtschaftungsüberschüsse, die die Stadt
erzielt hat sowie die Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen.
Analog zu der Erhebung von Ausgleichsbeträgen hat
die Stadt Wertsteigerungen gemeindeeigener Grundstücke i.S. des § 154 BauGB in
der Schlussabrechnung zu berücksichtigen (RL StäBauF, Abschnitt C, Nr. 18. a).
Vom Wertausgleich ausgenommen sind kommunale Grundstücke, welche als
baurechtliche Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
dienen (vgl. Nr. 26 Punkt 26.3. Buchstabe a) Satz 2 RL StäBauF). Ergänzend dazu
gilt die Festlegung des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr
Sachsen-Anhalt, dass ein Ausgleichsbeträge für Grundstücke Dritter, die als
Gemeinbedarfseinrichtung genutzt werden, zu erheben sind (Schreiben SGSA
vom 08.05.2019).
Auf Grundlage des § 155 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde im
Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen,
wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Das öffentliche Interesse i.S.
des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist dann gegeben, wenn es konkreten
Sanierungszwecken dient, also nicht allein im sonstigen öffentlichen
Interesse liegt. Die Begründung für jedes einzelne Grundstück kann der Anlage
entnommen werden. Darüber hinaus stellen die in der Anlage aufgeführten
Grundstücke keine wirtschaftlichen Nutzungen dar.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt,
dass die in der Anlage aufgeführten Grundstücke von der Erhebung des
Ausgleichsbetrages i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, freigestellt werden.
Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt,
dass die in
der Anlage aufgeführten Grundstücke von der Erhebung des Ausgleichsbetrages
i.S. des § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, freigestellt werden.
Abstimmung zur Vorlage:
- einstimmig mit Änderung bestätigt –
Beschluss-Nr.:
130/20