Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: /, Enthaltungen: /

Für den Erlass der Hauptsatzung ist unter Beachtung der Regelungen in § 10 i. V. m. § 45 Abs. 2 Ziffer 1 KVG LSA des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) der Stadtrat zuständig.

 

Um auch bei der Hauptsatzung, wie bei der Geschäftsordnung, eine Kontinuität in der Arbeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu gewährleisten, wurde in der konstituierenden Sitzung am 02.07.2019 beschlossen, die bisherige Hauptsatzung der Stadt Aschersleben unverändert fortzuführen.

 

Dabei erfolgte der weitergehende Hinweis, dass die bisherigen Regelungen zur Einwohnerfragestunde in § 13 der Hauptsatzung aufgrund der gesetzlichen Änderung nach § 28 Abs. 2 KVG LSA, nun in der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschersleben und seine Ausschüsse  zu regeln ist und somit diese Regelung in § 13 keine Anwendung mehr finden kann.

 

Diese vom Stadtrat durch Beschluss bestätigte Hauptsatzung wurde der Kommunalaufsicht angezeigt. Mit Schreiben vom 26.09.2019 gab es von Seiten der Kommunalaufsicht den Hinweis, dass die Regelung in § 13 der Hauptsatzung nur durch eine Satzungsänderung aufgehoben werden kann. Mit dieser Änderungssatzung wird in § 13 festgestellt, dass die Einwohnerfragestunde für den Stadtrat und seine beschließenden Ausschüsse in der Geschäftsordnung geregelt ist.

 

Es gab den weiteren Hinweis, dass die Regelungen zur Einwohnerfragestunde die Ortschaften betreffend, auch weiterhin in der Hauptsatzung zu regeln sind. Unter Beachtung von § 84 Abs. 5 KVG LSA, ist hierzu von jeder Ortschaft ein gesonderter Beschluss zu fassen. Diese Beschlüsse werden derzeit in den Ortschaften eingeholt und dann entsprechend in § 20 Abs. 2 der Hauptsatzung berücksichtigt. Bis zur Sitzung des Stadtrates werden die Ortschaften, unter Beachtung des jeweiligen Beschlusses der Ortschaftsräte in der Hauptsatzung ergänzt.

 

Weiter gab es zur Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschersleben und seine Ausschüsse  von Seiten der Kommunalaufsicht den Hinweis, dass nach § 43 Abs. 3 Satz 4 KVG LSA die Regelung zu Anfragen nach § 8 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung in der Hauptsatzung zu regeln sind. Diese Regelung zum Auskunftsrecht erfolgt nun in § 7 der Hauptsatzung. Die Regelung zu den beschließenden Ausschüssen kann entfallen, da dieser Punkt bereits in § 5  Satz 1 Ziffer 2 geregelt ist.

 

Diese Hinweise der Kommunalaufsicht wurden in die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben eingearbeitet.

 

Weiter war die Hauptsatzung auch Gegenstand der Sitzung der Stadtratsvorsitzenden und der Fraktionsvorsitzenden vom 28.10.2019. Hier wurden keine Änderungen festgelegt.

 

Nicht zuletzt wurde die Hauptsatzung einer verwaltungsinternen Prüfung unterzogen. Insoweit gab es aus Sicht der Verwaltung erforderliche Anpassungen zu folgenden Regelungen der Hauptsatzung:

 

  • § 6 Abs. 3 Satz 4 – VgV als neue Anwendungsregelung für Vergabeleistungen nach VOF und HOAI,
  • § 6 Abs. 4 Ziffer 6 – VgV als neue Anwendungsregelung für Vergabeleistungen nach VOF und HOAI,
  • § 6 Abs. 4 Nr. 8. – Anpassung der Wertgrenzen „Städtebaulicher Denkmalschutz“ für den Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss an die aktuellen Entwicklungen,
  • § 9 Abs. 1 Nr. 1 – Anpassung der Entgeltgruppen an die aktuellen tariflichen Regelungen,
  • § 9 Abs. 1 Nr. 5 – Anpassung der Regelung zur „Niederschlagung“, da es sich hier um eine verwaltungsinternen Vorgang handelt, der keinen Forderungsverzicht zum Gegenstand hat,
  • § 9 Abs. 1 Ziffer 7 – VgV als neue Anwendungsregelung für Vergabeleistungen nach VOF und HOAI,
  • § 9 Abs. 1 Nr. 14 – Anpassung der Wertgrenzen „Städtebaulicher Denkmalschutz“ für den Oberbürgermeister sowie
  • § 21 Abs. 1 – Wahlbekanntmachungen im Amtsblatt des Salzlandkreises.

 

Da es sich hier um die erste Änderung der Hauptsatzung handelt, wurde von der kompletten Neufassung der Hauptsatzung Abstand genommen. Um dessen ungeachtet die Lesbarkeit der Hauptsatzung sicherzustellen, ist in der Anlage 2 eine Lesefassung enthalten, in der die Änderungen farblich dargestellt sind.

 

Für den Beschluss der Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates und die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich (§10 Abs. 2 KVG LSA).

 

Den Stadträten wird neben der zu beschließenden Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) zusätzlich eine Hauptsatzung als Anlage übergeben, welche die Änderungen farbig markiert enthält (Anlage 2 – Lesefassung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben.