Sitzung: 15.04.2020 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Vorlage: VII/0124/20
Die Stadt Aschersleben
verfolgt bereits seit längerem das Ziel, den städtebaulichen Missstand im
ungeordneten Bereich der Freifläche Vorderbreite/Hinterbreite mitten in der
historischen Altstadt zu beseitigen. Hierfür gibt es verschiedene
Nutzungsüberlegungen, die einerseits eine teilweise Wiederbebauung der Fläche
vorsehen und andererseits eine qualitativ hochwertige Platzgestaltung unter
Berücksichtigung des aktuell schon vorhandenen und sich eventuell künftig
ergebenden Stellplatzbedarfs ermöglichen sollen.
Aufgrund der Größe der
Fläche kann Baurecht nur mithilfe der Bauleitplanung geschaffen werden. Die
Möglichkeit einer Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eventueller Bauvorhaben
über den § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile) besteht in diesem Fall nicht.
Mit dem
Aufstellungsbeschluss soll daher einerseits das notwendige
Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden und andererseits ein Signal an die
Öffentlichkeit abgegeben werden, dass dieser Teil der historischen Altstadt
Ascherslebens keineswegs in Vergessenheit geraten ist, sondern möglichst in den
nächsten Jahren umgestaltet werden soll. Mit dem Bebauungsplan soll die
planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung
geschaffen werden.
In den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes werden auch die beiden anliegenden Straßen Vorderbreite und
Hinterbreite mit aufgenommen, um bei Bedarf auch eine Neuordnung der
Erschließung in Abhängigkeit von der Platzgestaltung vornehmen zu können.
Da die Möglichkeit einer
teilweisen Wiederbebauung der Platzflächen gegeben sein soll, wird sich in
diesem Zusammenhang auch ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ergeben, je nach
Nutzungsart des oder der künftigen Gebäude. Um die notwendigen Stellplätze
abzusichern sowie den Wegfall von Stellflächen durch eine Bebauung und durch
die Art der Platzgestaltung zu kompensieren, legt die Stadt Wert darauf, dass
unter der Freifläche der Vorder-/Hinterbreite eine Tiefgarage eingeplant wird.
Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass durch den unvollständigen Abbruch
der früheren Gebäude und die Verfüllung ehemaliger Kellerbereiche und anderer
Hohlräume die Tragfähigkeit des Untergrundes für eine Neugestaltung des
Bereiches nicht gegeben ist und somit ein Bodenaustausch aus heutiger Sicht
unumgänglich erscheint, selbst für eine geordnete Freiflächennutzung ohne die
Errichtung von Gebäuden.
Im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Fläche für ruhenden Verkehr ausgewiesen.
Da sich das Areal im bauplanungsrechtlichen Innenbereich befindet, soll das
Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung
durchgeführt werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 kann der Flächennutzungsplan im
Wege der Berichtigung angepasst werden.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1. Für das Gebiet der Gemarkung
Aschersleben
Flur 71, Flurstücke 69, 70, 71, 72,
73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 158 (teilweise), 159, 160, 161
(teilweise)
soll der Bebauungsplan Nr. 44 „Vorderbreite/Hinterbreite" aufgestellt
werden.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans wird im Süden durch das Objekt Holzmarkt 4, im Osten durch die
Bebauung der Hinterbreite, im Norden durch die Grünflächen am Johannistorturm
und im Westen durch die Bebauung der Vorderbreite begrenzt. Die überplante
Fläche hat eine Größe von ca. 6.720 m².
2. Das
Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 44 „Vorderbreite/Hinterbreite" soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
9 Ja / Nein / Enthaltungen