Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: /, Enthaltungen: /

Mit Beginn des Schuljahres 2008/09 hat die Stadt Aschersleben die Schulträgerschaft für das Gymnasium Stephaneum gem. § 65 Abs. 3 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG) übernommen. Damit ist die Stadt für die in Aschersleben wohnenden Schüler zuständiger Schulträger. Das Gymnasium Stephaneum wird jedoch auch von Schülern aus dem Zuständigkeitsbereich des Salzlandkreises besucht. Aus diesem Grund war zwischen der Stadt Aschersleben und dem Salzlandkreis eine Vereinbarung gem. § 66 SchulG abzuschließen. Diese Vereinbarung muss mit den Zielen der Schulentwicklungsplanung vereinbar sein und bedarf der Zustimmung der Schulbehörde (§ 66, Abs.3 SchulG). Deshalb war die Laufzeit der Vereinbarung an den Zeitraum der mittelfristigen Schulentwicklungsplanung gekoppelt. Dieser Zeitraum endet gem. der aktuell gültigen Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (SEPl-VO) zum 31. Juli 2020. Um die Aufnahme der Schüler auch weiterhin zu sichern, soll die beigefügte Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Schulbehörde mit Wirkung ab dem 01. August 2020 abgeschlossen werden.   

 

Mit dem Harzkreis ist 2014 eine inhaltsgleiche Vereinbarung abgeschlossen worden, die im Wesentlichen die Aufnahme von Schülern aus der Stadt Falkenstein zum Inhalt hat. Auch diese Vereinbarung ist auf den Zeitraum der Schulentwicklungsplanung festgelegt und demzufolge fortzuschreiben.  

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt mit dem Salzlandkreis die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zur Aufnahme von Schülern aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweils anderen Schulträgers gem. § 66 Schulgesetz abzuschließen.

 

  1. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt mit dem Harzkreis über die unveränderte Fortsetzung der Vereinbarung zur Aufnahme von Schülern aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweils anderen Schulträgers gem. § 66 Schulgesetz zu verhandeln (Anlage 2).