Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12.12.2018 wird die Zuordnung der kommunalen Geschäftsanteile an die Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH (FEO) rechtskräftig. Dieser Entscheidung ist ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Insgesamt 66 Parteien waren zu diesem Verfahren beigeladen.

 

Die größeren Anteilseigner an der FEO halten rund 64% der Anteile an der Gesellschaft. Die kleinen sachsen-anhaltinischen Anteilseigner an der FEO halten ca. 30,5% der Anteile an der FEO. Darüber hinausgehend gibt es noch kleinere sächsische Gemeinden, die Anteile an der FEO halten.

 

Um die Interessen der kleinen sachsen-anhaltinischen Anteilseigner an der FEO zu bündeln, wurde von Seiten des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt (SGSA) eine enge Zusammenarbeit angeregt. Die Stadt Aschersleben gehört mit 2,4277 % der Anteile an der FEO zu diesen kleineren Anteilseignern. Mehrere Varianten einer Zusammenarbeit wurden bei einer Zusammenkunft der bündelungswilligen kleinen sachsen-anhaltinischen Anteilseigner diskutiert (z. B. Gründung eines Zweckverbandes oder einer GmbH) und im Ergebnis die Gründung eines eingetragenen Vereins, der die Interessen der kleinen sachsen-anhaltinischen Gesellschafter vertritt, als ausreichend und zweckmäßig erachtet.

 

Vorteile eines eingetragenen Vereins sind z. B. die nachfolgenden Punkte:

 

·         Beitritt und Austritt frei gestaltbar

·         keine Gewinnorientierung

·         Haftungsbeschränkung auf Vereinsvermögen

·         Akzeptanz der Aufsichtsbehörden – keine Ausnahmegenehmigung erforderlich

 

Als Nachteil eines eingetragenen Vereins kann die Kostenpflicht bei Eintragung des Vereins im Register und bei jeder Änderung der Vereinssatzung gesehen werden.

 

Aufgabe des Vereins wird es u. a. sein, soweit dies rechtlich auch zulässig ist, die Rechte seiner Mitglieder – also der kleinen sachsen-anhaltinischen Gesellschafter der FEO – zu vertreten und dabei insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (§ 2 des Entwurfs der Satzung):

 

·         Abstimmung und Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder

·         Bündelung der Willensbildung der Vereinsmitglieder und

·         einheitliche Stimmausübung der Vereinsmitglieder in der Gesellschafterversammlung der FEO.

 

Um diese Zwecke zu erreichen, sollen auch 3 Mitglieder des Vereins in den Aufsichtsrat der FEO entsandt werden.

 

Es ist beabsichtigt, die Kosten des Vereins möglichst gering zu halten. Dies Bedarf der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins.

 

Die Bündelung in Form eines eingetragenen Vereins wird auch von Seiten der Stadt Aschersleben als sinnvoll erachtet, um den Stimmen der kleinen Anteilseigner aus Sachsen-Anhalt insbesondere in der Gesellschafterversammlung der FEO Gewicht zu verleihen, um als starke Gemeinschaft von Anteilseignern auf die Geschäftspolitik Einfluss nehmen zu können.

 

Eine Vereinssatzung sowie eine Beitragsordnung für den Verein wurden im Entwurf erstellt (Anlagen). Der SGSA hat den Entwurf der Satzung und der Beitragsordnung dem Registergericht Stendal und dem Ministerium den Innern des Landes Sachsen-Anhalt zur Abstimmung übergeben. Die von dort erhaltenen Hinweise zur Satzung wurden in diese eingearbeitet.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.        Der Gründung des Vereins „Verein der kommunalen Anteilseigner an der FEO e. V.“ wird zugestimmt.

 

2.        Die Stadt Aschersleben tritt dem „Verein der kommunalen Anteilseigner an der FEO e. V.“ bei.

 

3.        Der Oberbürgermeister wird ermächtigt alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung der Punkte 1. und 2. abzugeben sowie vom Registergericht Stendal oder den Kommunalaufsichtsbehörden angeregte Satzungsänderungen eigenständig zu entscheiden, soweit es sich dabei um keine wesentlichen Änderungen der Satzung oder um bloße Formalien handelt.