Sitzung: 04.03.2020 Ortschaftsrat Drohndorf
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VII/0104/20
Für den Erlass der Hauptsatzung ist unter Beachtung der Regelungen
in § 10 i. V. m. § 45
Abs. 2 Ziffer 1 KVG LSA des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) der
Stadtrat zuständig.
Um
auch bei der Hauptsatzung, wie bei der Geschäftsordnung, eine Kontinuität in
der Arbeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu gewährleisten, wurde in der
konstituierenden Sitzung am 02.07.2019 beschlossen, die bisherige Hauptsatzung der Stadt Aschersleben unverändert
fortzuführen.
Dabei
erfolgte der weitergehende Hinweis, dass die bisherigen Regelungen zur
Einwohnerfragestunde in § 13 der Hauptsatzung aufgrund der gesetzlichen
Änderung nach § 28 Abs. 2 KVG LSA, nun in der Geschäftsordnung für den Stadtrat
der Stadt Aschersleben und seine Ausschüsse
zu regeln ist und somit diese Regelung in § 13 keine Anwendung mehr
finden kann.
Diese
vom Stadtrat durch Beschluss bestätigte Hauptsatzung wurde der Kommunalaufsicht
angezeigt. Mit Schreiben vom 26.09.2019 gab es von Seiten der Kommunalaufsicht
den Hinweis, dass die Regelung in § 13 der Hauptsatzung nur durch eine
Satzungsänderung aufgehoben werden kann. Mit dieser Änderungssatzung wird in §
13 festgestellt, dass die Einwohnerfragestunde für den Stadtrat und seine
beschließenden Ausschüsse in der Geschäftsordnung geregelt ist.
Es
gab den weiteren Hinweis, dass die Regelungen zur Einwohnerfragestunde die
Ortschaften betreffend, auch weiterhin in der Hauptsatzung zu regeln sind.
Unter Beachtung von § 84 Abs. 5 KVG LSA, ist hierzu von jeder Ortschaft ein gesonderter
Beschluss zu fassen. Diese Beschlüsse werden derzeit in den Ortschaften
eingeholt und dann entsprechend in § 20 Abs. 2 der Hauptsatzung berücksichtigt.
Bis zur Sitzung des Stadtrates werden die Ortschaften, unter Beachtung des
jeweiligen Beschlusses der Ortschaftsräte in der Hauptsatzung ergänzt.
Weiter gab es zur Geschäftsordnung
für den Stadtrat der Stadt Aschersleben und seine Ausschüsse von Seiten der Kommunalaufsicht den Hinweis, dass nach § 43 Abs. 3 Satz 4 KVG LSA die
Regelung zu Anfragen nach § 8 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung in der
Hauptsatzung zu regeln sind. Diese Regelung zum Auskunftsrecht erfolgt nun in §
7 der Hauptsatzung. Die Regelung zu den beschließenden Ausschüssen kann
entfallen, da dieser Punkt bereits in § 5
Satz 1 Ziffer 2 geregelt ist.
Diese Hinweise der Kommunalaufsicht wurden in die als Anlage 1
beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben
eingearbeitet.
Weiter
war die Hauptsatzung auch Gegenstand der Sitzung der Stadtratsvorsitzenden und
der Fraktionsvorsitzenden vom 28.10.2019. Hier wurden keine Änderungen
festgelegt.
Nicht
zuletzt wurde die Hauptsatzung einer verwaltungsinternen Prüfung unterzogen.
Insoweit gab es aus Sicht der Verwaltung erforderliche Anpassungen zu folgenden
Regelungen der Hauptsatzung:
- § 6 Abs. 3 Satz 4 – VgV als neue Anwendungsregelung für
Vergabeleistungen nach VOF und HOAI,
- § 6 Abs. 4 Ziffer 6 – VgV als neue
Anwendungsregelung für Vergabeleistungen nach VOF und HOAI,
- § 6 Abs. 4 Nr. 8. – Anpassung der
Wertgrenzen „Städtebaulicher Denkmalschutz“ für den Stadtentwicklungs- und
Wirtschaftsausschuss an die aktuellen Entwicklungen,
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 – Anpassung der
Entgeltgruppen an die aktuellen tariflichen Regelungen,
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 – Anpassung der
Regelung zur „Niederschlagung“, da es sich hier um eine
verwaltungsinternen Vorgang handelt, der keinen Forderungsverzicht zum
Gegenstand hat,
- § 9 Abs. 1 Ziffer 7 – VgV
als neue Anwendungsregelung für Vergabeleistungen nach VOF und HOAI,
- § 9 Abs. 1 Nr. 14 – Anpassung der
Wertgrenzen „Städtebaulicher Denkmalschutz“ für den Oberbürgermeister
sowie
- § 21 Abs. 1 –
Wahlbekanntmachungen im Amtsblatt des Salzlandkreises.
Da
es sich hier um die erste Änderung der Hauptsatzung handelt, wurde von der
kompletten Neufassung der Hauptsatzung Abstand genommen. Um dessen ungeachtet
die Lesbarkeit der Hauptsatzung sicherzustellen, ist in der Anlage 2 eine
Lesefassung enthalten, in der die Änderungen farblich dargestellt sind.
Für den Beschluss der Hauptsatzung ist die Mehrheit der Mitglieder
des Stadtrates und die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich
(§10 Abs. 2 KVG LSA).
Den
Stadträten wird neben der zu beschließenden Satzung zur 1. Änderung der
Hauptsatzung (Anlage 1) zusätzlich eine Hauptsatzung als Anlage übergeben,
welche die Änderungen farbig markiert enthält (Anlage 2 – Lesefassung).
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Aschersleben.