Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Haushalt 2019 des Salzlandkreises sowie das Haushaltskonsolidierungskonzept                                    2019 – 2027, die einen Umlagesatz auf die Umlagegrundlagen nach § 19 Abs. 2 FAG in Höhe von 43,74 % vorsahen, wurde seitens des Landesverwaltungsamtes beanstandet. Hiegegen wurde durch den  Landkreis Widerspruch eingelegt.

 

Es erfolgte eine Verständigung zwischen Landesverwaltungsamt und dem Salzlandkreis dahingehend, dass durch ein neu aufgestelltes Konsolidierungskonzept eine erneute Prüfung erfolgen kann. Dauraufhin wurde durch den Kreistag in der Sitzung am 16.10.2019 die Ergänzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes beschlossen und dem Landesverwaltungsamt zur Prüfung vorgelegt.

 

Mit Anhörungsschreiben vom 18.11.2019 soll der Landkreis erneut dazu Stellung beziehen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bis zum Ende 2019 keine Haushaltssatzung seitens des Salzlandkreises bekannt gemacht werden kann. Somit gilt gemäß § 21 Abs. 2 FAG LSA der zuletzt bekannt gemachte Umlagesatz in Höhe von 47,06 %.

 

Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist von der Stadt Aschersleben somit für das Jahr 2019 eine Kreisumlage in Höhe von 13.527.401 Euro zu entrichten.

 

Im Haushalt 2019 der Stadt Aschersleben sind 12.650.700 Euro eingeplant. Dementsprechend fehlen für die letzte Rate 2019 876.701 Euro.

 

Um die Zahlungsverpflichtung abdecken zu können, werden die in der Anlage 1 genannten Buchungsstellen zur Deckung herangezogen.

 

Da die höhere Kreisumlage die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Aschersleben erheblich belastet und zu einer deutlichen Verschlechterung des Jahresergebnisses führt, soll die Zahlung nur unter Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

 

Zudem soll der Oberbürgermeister ermächtigt werden, rechtliche Schritte gegen den Kreisumlagebescheid bis hin zur Klage einleiten zu können.

 


Beschlussvorschlag:

 

1)    Der Stadtrat beschließt eine überplanmäßige Aufwendung für die Kreisumlage in Höhe von 876.701 Euro. Die Deckung erfolgt aus den in der Anlage 1 genannten Buchungsstellen.

 

2)    Die Zahlung der Kreisumlage 2019 basierend auf dem Hebesatz des Jahres 2018 in Höhe von 47,06 v.H. erfolgt vor dem Hintergrund der im Abwägungsprozess ermittelten Leistungsfähigkeitsgrenze von 43,74 v.H. vorbehaltlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

 

3)    Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen rechtlichen Schritte gegen die die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt übersteigenden Mehrbelastungen durch   die Kreisumlage infolge des nunmehr höheren Hebesatzes einzuleiten.