Die Kommunen haben gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA für jedes Haushaltsjahr
eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA
die Festsetzung
- des
Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;
- der vorgesehenen
Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
(Kreditermächtigung);
- der
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
in künftigen Haushaltsjahren;
- des
Höchstbetrags der Liquiditätskredite.
Da die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer gesondert
in der Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt
sind, bedarf es gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der
Haushaltssatzung 2020.
Der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite übersteigt auch im
Haushaltsjahr 2020 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan, so dass er gemäß
§ 110 Abs. 2 KVG LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der
Kommunalaufsicht des Salzlandkreises bedarf.
Im übrigen enthält der Haushalt 2020 keine genehmigungspflichtigen Teile,
zumal wie in den Vorjahren für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme
vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen
fortzuführenden Baumaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 keine Kreditaufnahme
erforderlich wird.
Da erstmalig seit der Einführung der Doppik gemäß § 98 Abs. 3 Ziffer 1
KVG LSA der Haushalt ausgeglichen ist, weil im Ergebnishaushalt die Erträge die
Höhe der Aufwendungen erreichen, fällt die Verpflichtung, ein
Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, für das Haushaltsjahr 2020 weg.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2020 der Stadt
Aschersleben.