Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: 1

Die Kommunen haben gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung

 

-      des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-      der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);

-      der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-      des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Da die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer gesondert in der Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023 vom 19. 12. 2018 festgesetzt sind, bedarf es gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA keiner Festsetzung in der Haushaltssatzung 2020.

 

Der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite übersteigt auch im Haushaltsjahr 2020 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan, so dass er gemäß

§ 110 Abs. 2 KVG LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises bedarf.

 

Im übrigen enthält der Haushalt 2020 keine genehmigungspflichtigen Teile, zumal wie in den Vorjahren für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen fortzuführenden Baumaßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 keine Kreditaufnahme erforderlich wird.

 

Da erstmalig seit der Einführung der Doppik gemäß § 98 Abs. 3 Ziffer 1 KVG LSA der Haushalt ausgeglichen ist, weil im Ergebnishaushalt die Erträge die Höhe der Aufwendungen erreichen, fällt die Verpflichtung, ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, für das Haushaltsjahr 2020 weg.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2020 der Stadt Aschersleben.