Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1. Am 03. Mai 2019 hat Herr Andreas Knoche der Grundschule Pfeilergraben eine elektrische Leinwand als Sachspende im Wert  von 1.400 Euro überlassen. Die elektrische Leinwand wird in der Sport- und Veranstaltungshalle der Grundschule verwendet.

 

2. Der Wirtschaftsclub Aschersleben e.V. hat der Stadt Aschersleben am 05.06.2019 einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überwiesen. Mit diesem Geld soll das Sommeratelier 2019 unterstützt werden.

3. Ramdohr’s milde Stiftung beabsichtigt der Stadt Aschersleben einen Betrag in Höhe von

    1.844,00 Euro zu überweisen. Mit dem Geld soll eine Outdoor-Tischtennisplatte für die

    Jugendfreizeiteinrichtung Wassertormühle beschafft werden, welche für die öffentliche

    Jugendhilfe sowie für die Schüler des Stephaneums zu den Öffnungszeiten der

    Jugendfreizeiteinrichtung genutzt wird.

 

 

Mit dem Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014 regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.

 

Abweichend hierzu kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert 10.000 Euro nicht übersteigt.

 

Die nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass über die Annahme der Zuwendung in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52 Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar. Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot) mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Sachspende von Herrn Andreas Knoche im Wert von 1.400 Euro die Grundschule Pfeilergraben.

 

2. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende vom Wirtschaftsclub Aschersleben e.V. in Höhe von 2.500 Euro zur Unterstützung des Sommerateliers 2019.

 

3. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Geldspende von Ramdohr’s

    milde Stiftung in Höhe von 1.844,00 Euro für die JFE Wassertormühle.