Beschluss: ungeändert beschlossen

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA entscheidet die neu gewählte Vertretung über die Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl.

 

Das amtliche Endergebnis der Wahl zum Stadtrat am 26. 05. 2019 wurde am 03 06. 2019 in der Mitteldeutschen Zeitung bekannt gegeben.

 

Der in § 50 Abs. 1 KWG LSA genannte Personenkreis hatte somit gemäß § 50 Abs. 2 KWG LSA die Möglichkeit, beim Gemeindewahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 17. 06. 2019, 24:00 Uhr, gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch zu erheben.

 

Während der gesetzlichen Frist wurde kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben.

 

Der Stadtrat hat somit die in § 52 Abs. 1 Ziffer 1 KWG LSA genannte Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.