Das amtliche
Endergebnis der Wahl zum Ortschaftsrat am 26. 05. 2019 wurde am 03. 06. 2019 in
der Mitteldeutschen Zeitung bekannt gegeben.
Der in § 50 Abs.
1 KWG LSA genannte Personenkreis hatte somit gemäß § 50 Abs. 2 KWG LSA die
Möglichkeit, beim Gemeindewahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses, also bis zum 17. 06. 2019, 24:00 Uhr, gegen die Gültigkeit der
Wahl Einspruch zu erheben.
Während der
gesetzlichen Frist wurde kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben.
Der Stadtrat hat
somit die in § 52 Abs. 1 Ziffer 1 KWG LSA genannte Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl liegen
nicht vor. Die Wahl ist gültig.