1.    Ausgangslage

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens für den funktionslosen Bebauungsplan Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ wurde festgestellt, dass von Seiten der Gemeinde Drohndorf die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes vorgesehen war, aber das Planverfahren nie durchgeführt wurde.

Es besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Regenerative Energien zur Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen sowie die Ausweisung von Flächen für Energiegewinnung mit Photovoltaikanlagen der Stadt Aschersleben mit seinen Ortsteilen als gesamträumliches Konzept.

 

Auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom 17.05.2017 (Beschlussvorlage VI/0381/17)  über die Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes Regenerative Energien Wind und Solar wurde vom 07.01.2019 – 21.01.2019 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß §3 Abs. 1 BauGB und eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs.1 BauGB durchgeführt. Die in diesem Rahmen geäußerten Hinweise zum Vorentwurf sind bewertet worden. Auf Grundlage der vorgenommenen Abwägung wurde die Entwurfsfassung entwickelt.

 

 

2.    Planungsrechtliche Situation

Für das gesamte Gemeindegebiet besteht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB die Notwendigkeit, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan Regenerative Energien Wind und Solar mit flächendeckender Ausschlusswirkung für die restlichen Bereiche aufzustellen. Hierfür ist der Flächennutzungsplan gemäß §1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Ziel der Raumordnung ist die raumordnerische Sicherung geeigneter Gebiete für die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen. Dies erfolgt durch die Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten und die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen im Regionalen Entwicklungsplan Harz (REP Harz). Durch die Ausweisung dieser Gebiete entsteht eine Ausschlusswirkung an anderer Stelle.

In den Planungen der Stadt können die von der Raumordnung ausgewiesenen Gebiete nicht vergrößert werden, sondern nur nach innen konkretisiert werden.

Für den Teil Windenergie kann der sachliche Teilflächennutzungsplan daher nur die im rechtskräftigen Regionalen Entwicklungsplan festgelegten Gebiete übernehmen.

Im Rahmen der Beteiligung zum 2. Entwurf des neuen Regionalen Entwicklungsplans wäre es möglich, die Lage und Größe von entsprechenden Vorrang- oder Eignungsgebieten mitzugestalten. Dies betrifft beispielsweise das Gebiet „Arnstedter Warte“. Da dieses aber im rechtskräftigen Regionalen Entwicklungsplan noch als Vorranggebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, darf hierfür im vorliegenden sachlichen Teilflächennutzungsplan keine abweichende Darstellung getroffen werden.

 

Für die Ausweisung von großflächigen Photovoltaikanlagen besteht ein Gestaltungsspielraum, da in der Raumordnung weder über die Landes- noch über die Regionalplanung konkrete Aussagen getroffen werden, sondern die Gemeinden angehalten werden, eigene gemeindliche Konzepte zu erarbeiten. Somit kommt der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für regenerative Energien große Bedeutung zu.

 

 

 

Zusammenfassung

Eine Steuerungsmöglichkeit auf gemeindlicher Ebene für Windanlagen als vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) besteht für die Stadt Aschersleben nicht. Für großflächige Solaranlagen hingegen besteht solch eine Steuerungsmöglichkeit.

Die Ziele von Klimaschutz und Klimaanpassung sind als Planungsbelang im § 1 Abs. 5 BauGB festgelegt. Damit werden sie Gegenstand der kommunalen Bauleitplanung und sind entsprechend abzuarbeiten. Das Erfordernis zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes besteht.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

-        den Entwurf zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Regenerative Energien Wind und Solar als gesamträumliches Konzept in der vorliegenden Fassung.

-        die Begründung zum Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Regenerative Energien Wind und Solar zu billigen.

-        den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Regenerative Energien Wind und Solar gemäß §3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen.

-        die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

-        den Beschluss mindestens eine Woche vor Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den sachlichen Teilflächennutzungsplan Regenerative Energien Wind und Solar unberücksichtigt bleiben können.

-        ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des §4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 Abs. 3 Satz des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.