Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: /

 

Die Stadt Aschersleben beabsichtigt die Investition des Herrn Christian Meixner (Erschließungsträger) mit einem vorhabenbezogenen B-Plan zu sichern.

Im Mischgebiet sollen sowohl Wohngebäude als auch Gebäude mit gewerblicher Nutzung (Sozialstation) errichtet werden.

 

Die innere Erschließung für das Mischgebiet „Ernst-Toller-Straße“ auf der Grundlage des noch nicht rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20 ist durch den Erschließungsträger zu realisieren.

 

Hierfür ist der Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt Aschersleben erforderlich.

Der Durchführungsvertrag ist eine Voraussetzung für den Satzungsbeschluss.

 

Zusätzlich verpflichtet sich der Erschließungsträger außerhalb des B-Plan Gebietes zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsanlage einschließlich der Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage und der Stadt Aschersleben nach Fertigstellung kostenfrei zu übergeben. Die Planungsgrundlage hierfür wird von der Stadt Aschersleben erstellt.

Die Realisierung der Maßnahme wird in Abstimmung mit Ver- und Entsorgungsträgern der Kernstadt koordiniert.

 

Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 20 rechtskräftig. Die im Mischgebiet geplanten baulichen Veränderungen können dann, auf der Grundlage des durch Satzungsbeschluss rechtskräftig gewordenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20, vom Erschließungsträger realisiert werden.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Es ist ein Durchführungsvertrag abzuschließen, um die Grundlage eines Satzungsbeschlusses für den noch nicht rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 „Mischgebiet Ernst-Toller-Straße“ zu schaffen.

2.    Außerhalb des B- Plan Gebietes wird der Erschließungsträger beauftragt, im Abschnitt vor den Grundstücken Ernst Toller Str. 17 bis zur Heinrich-Heine–Str. 70, die öffentliche Verkehrsanlage  herzustellen  und mit einer Straßenbeleuchtungsanlage zu versehen. Die Kosten der Baumaßnahme übernimmt der Erschließungsträger.

3.    Die Erschließung für den vorhabenbezogenen B-Plan 20 ist nach § 12 BauGB mit einem städtebaulichen Vertrag auf einen Dritten, Herrn Christian Meixner, zu übertragen.

4.    Die hergestellten Erschließungsanlagen im B-Plan Gebiet bleiben in Privatbesitz und werden nicht öffentlich gewidmet.

 


8 Ja                     0 Nein                0 Enthaltungen