Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: /

Die Haushaltssatzung bildet die Rechtsgrundlage für die Haushaltsführung eines Haushaltsjahres. Sie enthält unter anderem auch die Festsetzung der Steuersätze, soweit sie nicht gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA in einer Steuersatzung festgelegt sind.

 

Wie für die vergangenen Haushaltsjahre 2013 – 2015 bereits praktiziert, soll auch für die Jahre 2019 – 2023 vom Erlass einer Hebesatzung Gebrauch gemacht werden. Rechtlich möglich und notwendig kann so unabhängig vom Beschluss und der Genehmigung der Haushaltssatzung die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern gemäß § 25 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festsetzen.

 

Ziel der Verabschiedung dieser Hebesatzsatzung ist, eine Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerveranlagung zu erreichen.

 

Die Hebesätze für die Kernstadt von Aschersleben sind gegenüber den Vorjahren verändert.

 

Bis zum Ende des Haushaltsjahres 2018 gibt es aufgrund der Regelungen in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen in Bezug auf die Grundsteuer A und B in den Ortschaften Westdorf, Groß Schierstedt und Neu Königsaue abweichende Hebesätze.

 

Eine Anhebung der Hebesätze ist mit der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen. Es soll lediglich die Fortschreibung der bis einschließlich 2018 bereits geltenden Hebesätze für das gesamte Stadtgebiet erfolgen.

 

Insoweit wird damit auch den Vorgaben des § 16 Abs. 4 GewStG bzw. § 25 Abs. 2 GrStG Rechnung getragen, wonach die Hebesätze in der jeweiligen Gemeinde nach Auslaufen der vom Gesetzgeber vorgegebenen möglichen Ausnahmeregelungen einheitlich sein müssen.

 

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Bundesgesetzgeber spätestens bis zum 31. 12. 2019 eine Neuregelung zu treffen hat.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regelungen weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. 12. 2024 angewandt werden.

 

Aufgrund der somit zur erwartenden Neuregelung wird somit vorgeschlagen, die Hebesätze entsprechend des Beschlussvorschlages für die Haushaltsjahre 2019 bis 2023 festzuschreiben.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Jahre 2019 – 2023.