Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: /

Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA haben die Kommunen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 5 KVG LSA die Festsetzung

 

-      des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-      der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung);

-      der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-      des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Mit Auslaufen der Regelungen in den Gebietsänderungsverträgen mit den Gemeinden Groß Schierstedt, Neu Königsaue und Westdorf gelten gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 Grundsteuergesetz sowie § 25 Abs. 4 Satz 1 Grundsteuergesetz für das gesamte Gebiet der Stadt Aschersleben ab dem 01. 01. 2019 einheitliche Hebesätze.

 

Diese werden in der beigefügten Haushaltssatzung entsprechend festgesetzt.

 

Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite auch im Haushaltsjahr 2018 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf er gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises.

 

Im übrigen enthält der Haushalt 2018 keine genehmigungspflichtigen Teile, zumal wie in den Vorjahren für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen fortzuführenden Baumaßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 keine Kreditaufnahme erforderlich wird.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2019 der Stadt Aschersleben.