Sitzung: 06.11.2018 Ortschaftsrat Westdorf
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: /, Nein: 3, Enthaltungen: 2
Vorlage: VI/0551/18
Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2
Ziffern 1 bis 5 KVG LSA die Festsetzung
-
des
Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;
-
der
vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
(Kreditermächtigung);
-
der
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
in künftigen Haushaltsjahren;
-
des
Höchstbetrags der Liquiditätskredite.
Mit Auslaufen der Regelungen in den Gebietsänderungsverträgen mit den
Gemeinden Groß Schierstedt, Neu Königsaue und Westdorf gelten gemäß § 16 Abs. 4
Satz 1 Grundsteuergesetz sowie § 25 Abs. 4 Satz 1 Grundsteuergesetz für das
gesamte Gebiet der Stadt Aschersleben ab dem 01. 01. 2019 einheitliche
Hebesätze.
Diese werden in der beigefügten Haushaltssatzung entsprechend
festgesetzt.
Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite auch im
Haushaltsjahr 2018 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf er gemäß § 110 Abs. 2 KVG
LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsicht des
Salzlandkreises.
Im übrigen enthält der Haushalt 2018 keine genehmigungspflichtigen Teile,
zumal wie in den Vorjahren für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme
vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen
fortzuführenden Baumaßnahmen in den Jahren 2020 und 2021 keine Kreditaufnahme
erforderlich wird.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der
Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2019 der Stadt Aschersleben.