Aufgrund
zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem
Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der
Sondernutzungsgebührensatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden
Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung
erarbeitet.
Die Stadt ist gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2
Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166) in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 1
und 50 Abs. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom
06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26.06.2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 122) und den §§ 1 und 2
des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 06. 2016
(GVBl. LSA S. 202) befugt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch
Satzung (Sondernutzungssatzung) zu regeln.
Mit dem Inkrafttreten der neuen
Sondernutzungsgebührensatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine
einheitliche und für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende
Rechtsgrundlage, die die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen über den
Gemeingebrauch hinaus regelt und somit eine ordnende Funktion für den
öffentlichen Verkehrsraum besitzt.
Bisher galten in einigen Ortsteilen noch
unterschiedliche Sondernutzungsgebührensatzungen mit unterschiedlichen
Gebührentarifen, da diese bis zum Eintritt einer gesetzlichen Änderung in den
jeweiligen Gebietsänderungsverträgen festgeschrieben waren.
Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der
Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung
zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.
Neben einigen Ergänzungen im Satzungstext hat sich
die Stadt insbesondere bei der Festlegung der einzelnen Gebühren daran
orientiert, wie sich der Bedarf für bestimmte Sondernutzungen in den letzten
Jahren entwickelt hat und dabei auch die diesbezüglichen Gebührenregelungen
anderer Städte betrachtet.
So wurden in der hier vorliegenden Satzung
gegenüber der bisherigen Regelung zum
Teil Gebührentarife nicht erneut mit
aufgenommen und andererseits wurden Gebührensätze verändert bzw. neu mit
aufgenommen. Allein über die Höhe der Gebühren steuert die Stadt auch bestimmte
Entwicklungen im öffentlichen Verkehrsraum und verhindert durch die bestehende
Erlaubnispflicht einen möglichen Wildwuchs
diverser Sondernutzungen. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auch auf
die Auswirkungen für die ortsansässigen Händler und Gewerbetreibenden gelegt,
um die Attraktivität der Innenstadt dadurch möglichst zu verbessern.
In dem hier vorliegenden Satzungsentwurf wurden
zudem die in der Stadtratssitzung am 29.08.2018 beschlossenen Vorschläge aus
dem Änderungsantrag A/0141/2018 zur Vorlage Nr. VI/0528/18 mit eingearbeitet.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Sondernutzungsgebührensatzung
der Stadt Aschersleben.