Sitzung: 05.06.2018 Ortschaftsrat Westdorf
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VI/0527/18
Aufgrund
zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem
Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der
Sondernutzungssatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden
Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung erarbeitet.
Die
Stadt ist gemäß §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt ( KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in
Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 50 Abs.1 Nr.1 des Straßengesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. 12. 2014 (GVBl. LSA S. 522, 523) sowie § 8
Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. 06. 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 3122), in den jeweils
geltenden Fassungen befugt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes
durch Satzung (Sondernutzungssatzung) mit
Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1
Ziffer 1 StrG LSA) und der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5
FStrG) zu regeln.
Mit dem Inkrafttreten der neuen
Sondernutzungssatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine einheitliche und
für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende Rechtsgrundlage.
Bisher galten in einigen Ortsteilen noch
unterschiedliche Sondernutzungssatzungen, da diese bis zum Eintritt einer
gesetzlichen Änderung in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen
festgeschrieben waren.
Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der
Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung
zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.
Diese Satzung wurde dem Kreiswirtschaftsbetrieb des
Salzlandkreises als zu beteiligende zuständige Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und dem
Landesbetrieb Bau Niederlassung West als zu beteiligende
Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) im Rahmen der Anhörung zur
Stellungnahme vorgelegt. Beide Behörden haben dem Satzungsentwurf in der vorliegenden
Form zugestimmt. Die jeweiligen Stellungnahmen sind der Vorlage als Kopie
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben
über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
(Sondernutzungssatzung).