Beschluss: Ablehnung, Vorlage geht weiter

Abstimmung: Ja: /, Nein: 3, Enthaltungen: 2

Die Stadt Aschersleben beabsichtigt die Investition der Schall Holding GmbH mit einem vorhabenbezogenen B-Plan zu sichern.

Auf dem eingeschränkten Gewerbegebiet ist ein Lager und Logistikzentrum mit der Folgenutzung Lager für landwirtschaftliche Güter zulässig.

 

Die öffentliche Erschließung für das eingeschränkte „Gewerbegebiet – Alte Ziegelei“ auf der Grundlage des noch nicht rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 (Stadtratsbeschluss vorhabenbezogener B-Plan Entwurf vom 08.04.2015) ist durch den Investor die Schall Holding GmbH zu realisieren.

 

Dazu ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages zwischen der Schall Holding GmbH und der Stadt Aschersleben erforderlich.

Der Erschließungsvertrag ist eine Voraussetzung für den Satzungsbeschluss.

 

Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 rechtskräftig. Die im Gewerbegebiet geplanten baulichen Veränderungen können dann, auf der Grundlage des durch Satzungsbeschluss rechtskräftig gewordenen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17, von der Schall Holding GmbH realisiert werden.

 

Die Haupterschließung für das Gewerbegebiet würde nach Ausbau des Einmündungsbereiches von der L 73 auf den vorhandenen Wirtschaftsweg entsprechend der Forderungen der Landesstraßenbaubehörde erfolgen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Es ist ein Erschließungsvertrag abzuschließen, um die Grundlage eines Satzungsbeschlusses für den noch nicht rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Gewerbegebiet – Alte Ziegelei“ zu schaffen.

2.    Die Erschließung ist nach § 123 BauGB mit einem städtebaulichen Vertrag auf einen Dritten, der Schall Holding GmbH, vertreten durch Herrn Bernd Schall, zu übertragen.

3.    Die hergestellte öffentliche Erschließungsanlage – Zufahrt zum eingeschränkten Gewerbegebiet, einschließlich der Grund und Boden, sind entsprechend dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Gewerbegebiet – Alte Ziegelei“ kostenlos in das Eigentum der Stadt Aschersleben zu übergeben.

Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesene Zufahrt ist als Verkehrsfläche der besonderen Zweckbestimmung öffentlich zu widmen.                                                                                                                                                                            


Frau Wölfli teilt mit, dass die Schall Holding GmbH beabsichtigt, auf dem Gelände eine neue Halle zu errichten. Dazu ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages zwischen der Schall Holding GmbH und der Stadt Aschersleben erforderlich, welcher dann auch die Voraussetzung für den Satzungsbeschluss ist. Um die B-Pläne umsetzen zu können, muss eine öffentliche Erschließungsanlage errichtet werden, was bedeutet, dass die Schall Holding GmbH eine neue Einmündung auf die L73 benötigt. Der Erschließungsvertrag ist Voraussetzung für den Satzungsbeschluss und mit dessen Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 rechtkräftig. Die geplanten baulichen Veränderungen können dann von der Schall Holding GmbH realisiert werden.

Der Zufahrtsweg gehört einer Separationsgemeinschaft und die Stadt ist somit dafür verfügungsberechtigt.   

 

 

Herr Strudel kann nicht nachvollziehen, warum die Schall Holding GmbH nicht ihre eigene Zufahrt nutzt. Die Landwirte haben jetzt schon Probleme, mit ihren Landwirtschaftsfahrzeugen die Flächen optimal zu befahren. Weiterhin kritisiert er, dass trotz Erlass des Landkreises, keine Altlastenentsorgung bzw. Sondermüllentsorgung durch die Schall Holding GmbH vollzogen wurde.

 

Herr Preiß äußert seine Bedenken, wenn „Essmann“ den Standort in zehn Jahren aufgeben sollte, der Sondermüll immer noch auf dem Gelände vorhanden sein würde. Er ist der Ansicht, dass der Abschluss des Erschließungsvertrages erst erfolgen sollte, wenn alle Altlasten vom Gelände ordnungsgemäß entsorgt wurden.

 

Herr Dr. Pich bemerkt, dass „Essmann“ nicht den besten Ruf hat. Er ist der Ansicht, dass die vorhandene Einfahrt breit genug ist. Die Regelung das 50 LKW`s pro Tag die Ortsdurchfahrt Winningen nutzen dürfen, war für ihn bisher in Ordnung. Wird eine zweite Halle genutzt, befürchtet er eine drastische Zunahme des Verkehrs. Auch er äußert erhebliche Bedenken, dass nach der Beschlussfassung der Satzung, die Altlasten nicht entsorgt werden.

 

Herr Dr. Pich stellt die Vorlage VI/0535/18 zur Abstimmung.

 

 

Abstimmungsergebnis:   ja:    --     nein:  3     Enthaltungen:  2