Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der Sondernutzungsgebührensatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung erarbeitet.

 

Die Stadt ist gemäß der §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 1 und 50 Abs. 2 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl.LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. 12. 2014 (GVBl. LSA S. 522, 523) und § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 122) und den §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 06. 2016 (GVBl. LSA S. 202) befugt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch Satzung (Sondernutzungssatzung) zu regeln.

 

Mit dem Inkrafttreten der neuen Sondernutzungsgebührensatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine einheitliche und für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende Rechtsgrundlage, die die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus regelt und somit eine ordnende Funktion für den öffentlichen Verkehrsraum besitzt.

 

Bisher galten in einigen Ortsteilen noch unterschiedliche Sondernutzungsgebührensatzungen mit unterschiedlichen Gebührentarifen, da diese bis zum Eintritt einer gesetzlichen Änderung in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen festgeschrieben waren.

Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.

 

Neben einigen Ergänzungen im Satzungstext hat sich die Stadt insbesondere bei der Festlegung der einzelnen Gebühren daran orientiert, wie sich der Bedarf für bestimmte Sondernutzungen in den letzten Jahren entwickelt hat und dabei auch die diesbezüglichen Gebührenregelungen anderer Städte betrachtet.

 

So wurden in der hier vorliegenden Satzung gegenüber der bisherigen  Regelung zum Teil Gebührentarife  nicht erneut mit aufgenommen und andererseits wurden Gebührensätze verändert bzw. neu mit aufgenommen. Allein über die Höhe der Gebühren steuert die Stadt auch bestimmte Entwicklungen im öffentlichen Verkehrsraum und verhindert durch die bestehende Erlaubnispflicht einen möglichen Wildwuchs  diverser Sondernutzungen. Ein besonderes Augenmerk wurde dabei auch auf die Auswirkungen für die ortsansässigen Händler und Gewerbetreibenden gelegt, um die Attraktivität der Innenstadt dadurch möglichst zu verbessern.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Aschersleben.