Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 1, Enthaltungen: /

Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Änderungen in Verbindung mit dem Antrag der CDU/FDP-Fraktion vom 18.10.2016 zur Änderung/Überarbeitung der Sondernutzungssatzung hat die Stadt eine Überprüfung der bestehenden Satzungslage vorgenommen und im Ergebnis die der Vorlage beigefügte Satzung erarbeitet.

 

Die Stadt ist gemäß §§ 8 Abs. 1 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 und 50 Abs.1 Nr.1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. 07. 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. 12. 2014 (GVBl. LSA S. 522, 523) sowie § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 06. 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. 08. 2017 (BGBl. I S. 3122), in den jeweils geltenden Fassungen befugt, die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes durch Satzung (Sondernutzungssatzung) mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) zu regeln.

 

Mit dem Inkrafttreten der neuen Sondernutzungssatzung verfügt die Stadt Aschersleben über eine einheitliche und für alle Ortschaften gleichermaßen anzuwendende Rechtsgrundlage.

Bisher galten in einigen Ortsteilen noch unterschiedliche Sondernutzungssatzungen, da diese bis zum Eintritt einer gesetzlichen Änderung in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen festgeschrieben waren.

Mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der Einführung des Kommunalverfassungsgesetzes ist die gesetzliche Änderung zwischenzeitlich eingetreten und die Satzungslage war entsprechend anzupassen.

 

Diese Satzung wurde dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises als zu beteiligende zuständige Straßenbehörde (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 StrG LSA) und dem Landesbetrieb Bau Niederlassung West als zu beteiligende Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG) im Rahmen der Anhörung zur Stellungnahme vorgelegt. Beide Behörden haben dem Satzungsentwurf in der vorliegenden Form zugestimmt. Die jeweiligen Stellungnahmen sind der Vorlage als Kopie beigefügt.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung).