Beschluss: ungeändert beschlossen

 

Gemäß § 36 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem 5. Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.

 

Laut Mitteilung des Direktors des Amtsgerichts Aschersleben vom 18. 01. 2018 hat die Stadt Aschersleben in der Vorschlagsliste mindestens 25 Personen zu benennen.

 

Gemäß Ziffer II, 2. des Runderlasses vom 20. 12. 2007, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. 12. 2017,  ist die Vorschlagsliste bis zum 01.06. des Wahljahres aufzustellen.

 

Nach Aufstellung der Vorschlagsliste durch den Stadtrat ist diese für die Dauer von 7 Tagen öffentlich auszulegen und bis spätestens zum 15. 07. 2018 beim Amtsgericht Aschersleben einzureichen.

 

Auf die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Aschersleben hin haben sich 32 Personen für die ehrenamtliche Schöffentätigkeit beworben.

 

Da keinem der Bewerber Hinderungsgründe im Sinne des GVG gegenüber stehen, wird daher empfohlen, alle in der Anlage genannten Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Vorschlagsliste für die am 01. 01. 2019 beginnende Amtsperiode der Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts.


 

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Vorschlagsliste für die am 01. 01. 2019 beginnende Amtsperiode der Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts.

 

Abstimmung zur Vorlage:  - mehrheitlich beschlossen -

 

                                                                                                            Beschluss-Nr.: 441/18