Gem. § 13 Abs. 2 des
Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) ist die
Stadt Aschersleben verpflichtet, die Kostenbeiträge für alle Kinder mit
gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Aschersleben festzusetzen. Die
Kostenbeiträge gelten dann unabhängig von der besuchten Einrichtung. Aus diesem
Grund ist die Festsetzung der Kostenbeiträge in einer eigenen Satzung zu regeln
und nicht wie bisher in einer gemeinsamen Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung.
Der § 13 Abs.
1 S. 2 KiFöG bestimmt, dass die Kostenbeiträge nach
der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln sind. Bislang war das
nur für die Bereiche Krippe und Kindergarten der Fall. Den im Zusammenhang mit
der Satzungsänderung im Dezember 2015 festgesetzten pauschalen Kostenbeitrag
für eine 6stündige Betreuung, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg für
unzulässig erklärt und gleichzeitig offen gelassen, wie feingliedrig die
Stundenstaffelung zu sein hat.
Zwar haben die Eltern gem. § 3 Abs. 6 KiFöG
das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen
Bedürfnissen zu wählen, gleichzeitig stellt es § 5 Abs. 3 KiFöG jedoch in die
Verantwortung des jeweiligen Einrichtungsträgers, wie der Erziehungs- und
Bildungsauftrag umgesetzt wird. Die Kostenbeitragssatzung bietet insoweit
lediglich die Gewähr, dass entsprechend der vom Träger festgesetzten
Betreuungszeit ein Stundensatz ausgewiesen ist.
Bislang haben die Eltern die pauschal
angebotenen Betreuungsstunden angenommen und den dementsprechenden
Kostenbeitrag entrichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich mit der
Stundenstaffelung die Betreuungsbedarfe verändern. Daraus ergeben sich
reduzierte Einnahmen an Kostenbeiträgen. Gleichzeitig verringern sich auch die
Personalbedarfe und damit auch die Ausgaben.
Die Kostenbeiträge bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(Salzlandkreis). In diesem Verfahren sind außerdem der Gemeindeelternrat, sowie
die Einrichtungsträger anzuhören.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung und
Entrichtung der Kostenbeiträge für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet
der Stadt Aschersleben (Kostenbeitragssatzung).
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt
die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung und Entrichtung der
Kostenbeiträge für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt
Aschersleben (Kostenbeitragssatzung).
Abstimmung zur
Vorlage: - mehrheitlich beschlossen -
Beschluss-Nr.: 443/18