Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: 3

Gem. § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) ist die Stadt Aschersleben verpflichtet, die Kostenbeiträge für alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Aschersleben festzusetzen. Die Kostenbeiträge gelten dann unabhängig von der besuchten Einrichtung. Aus diesem Grund ist die Festsetzung der Kostenbeiträge in einer eigenen Satzung zu regeln und nicht wie bisher in einer gemeinsamen Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung.

 

Der § 13 Abs. 1 S. 2 KiFöG bestimmt, dass die Kostenbeiträge nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln sind. Bislang war das nur für die Bereiche Krippe und Kindergarten der Fall. Den im Zusammenhang mit der Satzungsänderung im Dezember 2015 festgesetzten pauschalen Kostenbeitrag für eine 6stündige Betreuung, hat das Verwaltungsgericht Magdeburg für unzulässig erklärt und gleichzeitig offen gelassen, wie feingliedrig die Stundenstaffelung zu sein hat.

 

Zwar haben die Eltern gem. § 3 Abs. 6 KiFöG das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen, gleichzeitig stellt es § 5 Abs. 3 KiFöG jedoch in die Verantwortung des jeweiligen Einrichtungsträgers, wie der Erziehungs- und Bildungsauftrag umgesetzt wird. Die Kostenbeitragssatzung bietet insoweit lediglich die Gewähr, dass entsprechend der vom Träger festgesetzten Betreuungszeit ein Stundensatz ausgewiesen ist.

 

Bislang haben die Eltern die pauschal angebotenen Betreuungsstunden angenommen und den dementsprechenden Kostenbeitrag entrichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich mit der Stundenstaffelung die Betreuungsbedarfe verändern. Daraus ergeben sich reduzierte Einnahmen an Kostenbeiträgen. Gleichzeitig verringern sich auch die Personalbedarfe und damit auch die Ausgaben.

 

Die Kostenbeiträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Salzlandkreis). In diesem Verfahren sind außerdem der Gemeindeelternrat, sowie die Einrichtungsträger anzuhören.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung und Entrichtung der Kostenbeiträge für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Aschersleben (Kostenbeitragssatzung).