Sitzung: 22.11.2017 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VI/0450/17
§
5 KAG LSA und § 25 Abs. 1 BestattG LSA ermächtigen die Gemeinden für die
Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb
eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu
kalkulieren (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG
LSA).
Zur
Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt
Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit
Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.
In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen
Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die
Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2
Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt
der BWH als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen
des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA).
Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten.
Aus diesem Grund wird der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2016 für den BWH als
Kalkulationsbasis für die neuen Gebühren herangezogen. Eine Ausnahme bilden die
Personalkosten. Hier wurde nicht der
Jahresabschluss 2016, sondern der Planansatz aus dem Wirtschaftsplan für 2017
als Basis der Kalkulation verwendet. Der Bau des Erinnerungsgartens im Jahr
2016 verursachte einen ausnahmsweise hohen Personaleinsatz auch aus anderen
Sparten des Bauhofes. Diese außergewöhnliche Personalkostenbelastung sollte
nicht Basis unserer Gebührenkalkulation sein, da sie auch in den künftigen
Jahren nicht so erwartet wird.
Ebenso wurde auf Basis der Jahresabschlüsse 2014 bis 2017
eine Nachkalkulation vorgenommen. Diese weist für die zurückliegende Periode
eine Unterdeckung von insgesamt 375 Euro aus, welche in der vorliegenden
Kalkulation ausgeglichen wurde.
Durch
die Anhebung der Gebühr für Friedhofsunterhaltung um 4 Euro auf 32 Euro sowie der
gebührenseitigen Berücksichtigung des erheblichen Pflegeaufwands bei der
anonymen Bestattung im Urnenhain ist es gelungen kostendeckend zu kalkulieren
und das Gebührengefüge sehr stabil zu halten.
In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung
der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der
Anlage 1 beigefügte Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der
Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung).
Ja Nein Enthaltungen
9 - -