Beschluss: geändert beschlossen

Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA haben die Kommunen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung

 

-      des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-      der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen;

-      der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-      des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Da die Realsteuerhebesätze für die Jahre 2016 bis 2018 mit Beschluss des Stadtrates vom 02. 12. 2015 in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, ist die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA nicht erforderlich.

 

Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite auch im Haushaltsjahr 2018 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf er gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises.

 

Im übrigen enthält der Haushalt 2018 keine genehmigungspflichtigen Teile, zumal wie in den Vorjahren für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen fortzuführenden Baumaßnahmen in den Jahren 2019 und 2020 keine Kreditaufnahme erforderlich wird.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2018 der Stadt Aschersleben.