§ 5 KAG LSA und § 25 Abs. 1 BestattG LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren    (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

 

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2017 durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH GmbH im Auftrag des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die Jahre 2018 bis 2020 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2018 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten. Aus diesem Grund wird der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2016 für den BWH als Kalkulationsbasis für die neuen Gebühren herangezogen. Eine Ausnahme bilden die Personalkosten. Hier  wurde nicht der Jahresabschluss 2016, sondern der Planansatz aus dem Wirtschaftsplan für 2017 als Basis der Kalkulation verwendet. Der Bau des Erinnerungsgartens im Jahr 2016 verursachte einen ausnahmsweise hohen Personaleinsatz auch aus anderen Sparten des Bauhofes. Diese außergewöhnliche Personalkostenbelastung sollte nicht Basis unserer Gebührenkalkulation sein, da sie auch in den künftigen Jahren nicht so erwartet wird.

 

Ebenso wurde auf Basis der Jahresabschlüsse 2014 bis 2017 eine Nachkalkulation vorgenommen. Diese weist für die zurückliegende Periode eine Unterdeckung von insgesamt 375 Euro aus, welche in der vorliegenden Kalkulation ausgeglichen wurde.

 

Durch die Anhebung der Gebühr für Friedhofsunterhaltung um 4 Euro auf 32 Euro sowie der gebührenseitigen Berücksichtigung des erheblichen Pflegeaufwands bei der anonymen Bestattung im Urnenhain ist es gelungen kostendeckend zu kalkulieren und das Gebührengefüge sehr stabil zu halten.

 

In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte  Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs Schmidtmannstraße der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung).