Sitzung: 20.11.2017 Ortschaftsrat Groß Schierstedt
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VI/0451/17
Gemäß § 99
Abs. 2 KVG LSA haben die Kommunen ihre eigenen Einnahmemöglichkeiten
auszuschöpfen.
Dies kann
gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes nur aufgrund einer Satzung erfolgen. Die Kommunen sind berechtigt, nach
Maßgabe dieses Gesetzes, Gebühren zu erheben. Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben
Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen
erforderliche Benutzungsgebühren.
Die
Bemessung der Gebühren erfolgt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der
Inanspruchnahme.
Ebenso ist
im § 47 des StrG LSA geregelt, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen
innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen hat, das gilt auch für
Bundesstraßen.
In § 50 Abs.
1 Nr. 3 des Straßengesetzes LSA wird bestimmt, dass die Verpflichtung zum
Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch
öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden
Kosten heranziehen kann. Des Weiteren wird geregelt, dass die
Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern
wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.
Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe
bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der
seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat. Der Eigenbetrieb
hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung darauf hinzuwirken, dass die Kalkulation
der Straßenreinigungsgebühren erstellt und fortgeschrieben wird. Dies war
Anlass für die Neukalkulation der Gebühren zur Straßenreinigung der Stadt
Aschersleben.
Unter
Beachtung des § 99 Abs. 2 KVG LSA und des § 5 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt wurden die Straßenreinigungsgebühren dieser Satzung zur 5.
Änderung der Satzung zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis
des BAB 2016 des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof ermittelt.
In Anwendung dieser
kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben
(Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2017
durch das Planungsbüro Allevo Kommunalberatung GmbH im Auftrag des
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof für die Jahre 2018 bis 2020 erarbeitet. Diese
neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden
Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2018 in Kraft treten zu können. Dabei
werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende
Straßenreinigungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Die Gebühr
für die Reinigungsklasse I (zweimal wöchentlich) reinigen beträgt auch
weiterhin 2,17 Euro. Die Gebühr für die Reinigungsklasse II (einmal wöchentlich
reinigen) betrug bisher 1,86 Euro und wird um 6 Cent auf 1,92 Euro erhöht. Die
Gebühr für die Reinigungsklasse III (eine Reinigung alle vierzehn Tage) mit
einer Gebühr je Kehrmeter in Höhe von 0,46 Euro wird um 2 Cent auf 0,48 Euro
erhöht.
Aus den
vorgenannten Gründen macht es sich erforderlich, mit Wirkung zum 01.01.2018
neue Gebühren festzusetzen.
In der Anlage 2 ist
die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die als Anlage
1 beigefügte Satzung zur 5. Änderung der Satzung über die Erhebung der
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aschersleben.