Das KAG-LSA und § 25 Abs. 1 BestattG-LSA ermächtigen die Gemeinden für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben. Diese sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von höchstens drei Jahren jeweils neu zu kalkulieren    (§5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA).

 

Zur Erfüllung dieser hoheitlichen Pflichtaufgabe bedient sich die Stadt Aschersleben ihres Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, der seine Tätigkeit mit Wirkung vom 01.01.1998 aufgenommen hat.

 

In Anwendung der kommunalabgabenrechtlichen Grundprinzipien und der zeitlichen Vorgaben (Dreijahreszeitraum) wurde die Gebührenkalkulation im ersten Halbjahr 2017 durch den Eigenbetrieb Bauwirtschaftshof für die Jahre 2018 bis 2020 erarbeitet. Diese neu kalkulierten Gebühren sind vom Stadtrat der Stadt Aschersleben im laufenden Jahr zu beschließen, um ab dem 01.01.2018 in Kraft treten zu können. Dabei werden auch für den kommenden Kalkulationszeitraum kostendeckende Friedhofs- und Bestattungsgebühren zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Für die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten unterliegt der BWH als öffentlich-rechtliches Dienstleistungsunternehmen den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA). Insbesondere ist dabei auf die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu achten. Aus diesem Grund wird der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2016 für den BWH als Kalkulationsbasis für die neuen Gebühren herangezogen.

 

Ebenso wurde auf Basis der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 eine Nachkalkulation vorgenommen. Diese weist für das Jahr 2015 einen Verlust von 7.764,17 Euro und für das Jahr 2016 ebenfalls einen Verlust von 7.672,31 Euro aus. Für das Jahr 2017 erwarten wir ein ähnliches Ergebnis wie im Jahr 2016.

 

Entsprechend § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA müssen Überdeckungen in der nächsten Kalkulationsperiode ausgeglichen werden, wohingegen Unterdeckungen lediglich ausgeglichen werden sollen. Auf Grund dieses Ermessensspielraumes und mit Blick auf die ausgeglichenen Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof haben wir die jeweiligen Unterdeckungen bei der Gebühren-kalkulation für den Zeitraum 2018 bis 2020 unberücksichtigt gelassen. Durch die Anhebung der Gebühr für Friedhofsunterhaltung um 4 Euro auf 32 Euro sowie der gebührenseitigen Berücksichtigung des erheblichen Pflegeaufwands bei den Urnenhainen ist es gelungen, auf Basis des Jahresabschlusses 2016, kostendeckende Gebühren zu kalkulieren. Verluste wie in den vorangegangenen Jahren werden so zukünftig vermieden.

 

In der Anlage 2 ist die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühren dieser Satzung beigefügt.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Die sich während der abgelaufenen Kalkulationsperiode ergebende Unterdeckung wird nicht ausgeglichen;

 

2.    die in der Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen der Stadt Aschersleben (Friedhofsgebührensatzung – Ortsteile).