Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Gem. § 15 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG LSA) sind die Ortswehrleiter und die stellvertretenden Ortswehrleiter einer Gemeinde auf Vorschlag der Gemeindefeuerwehr als Träger der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

 

Auf der Jahreshauptversammlung am 17.03.2017 erfolgte bereits die Wahl der Kameraden Renè Knoblauch zum Ortswehrleiter und Andreas Heinze zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Aschersleben. Zu diesem Zeitpunkt verfügten beide Kameraden noch nicht über den erforderlichen Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“, als Voraussetzung zur Wahrnehmung dieses Ehrenamtes.

 

Zwischenzeitlich haben die Kameraden R. Knoblauch und A. Heinze den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ erfolgreich abgeschlossen und damit die Befähigung zur Ausübung dieser Funktionen erlangt.

 

Daraufhin wurde der Kreisbrandmeister gem. § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (BrschG LSA) angehört. Seitens des Kreisbrandmeisters wurde der Ernennung beider Bewerber aus fachlicher Sicht zugestimmt.

 

Somit kann die Ernennung des Kameraden Renè Knoblauch als Ortswehrleiter und des Kameraden Andreas Heinze als stellvertretender Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Aschersleben zum 01.10.2017 erfolgen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt in seiner heutigen Sitzung die Ernennung des Kameraden Renè Knoblauch, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, zum Ortswehrleiter und des Kameraden Andreas Heinze, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter,  zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Aschersleben. Die Ernennung erfolgt für beide Funktionen mit Wirkung zum 01.10.2017.

 


Abstimmung:      8 Ja                  0 Nein   0 Enthaltungen