Sitzung: 29.08.2017 Ausschuss für Ordnung, Recht und Kommunales
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VI/0445/17
Gem. § 15 Abs. 3 des
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG LSA)
sind die Ortswehrleiter und die stellvertretenden Ortswehrleiter einer Gemeinde
auf Vorschlag der Gemeindefeuerwehr als Träger der Freiwilligen Feuerwehr für
die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Auf der
Jahreshauptversammlung am 17.03.2017 erfolgte bereits die Wahl der Kameraden
Renè Knoblauch zum Ortswehrleiter und Andreas Heinze zum stellvertretenden
Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Aschersleben. Zu diesem Zeitpunkt verfügten
beide Kameraden noch nicht über den erforderlichen Lehrgang „Leiter einer
Feuerwehr“, als Voraussetzung zur Wahrnehmung dieses Ehrenamtes.
Zwischenzeitlich haben
die Kameraden R. Knoblauch und A. Heinze den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
erfolgreich abgeschlossen und damit die Befähigung zur Ausübung dieser
Funktionen erlangt.
Daraufhin wurde der
Kreisbrandmeister gem. § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Land
Sachsen-Anhalt (BrschG LSA) angehört. Seitens des Kreisbrandmeisters wurde der
Ernennung beider Bewerber aus fachlicher Sicht zugestimmt.
Somit kann die Ernennung
des Kameraden Renè Knoblauch als Ortswehrleiter und des Kameraden Andreas
Heinze als stellvertretender Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr Aschersleben zum
01.10.2017 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt in seiner
heutigen Sitzung die Ernennung des Kameraden Renè Knoblauch, unter Berufung in
das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, zum Ortswehrleiter und des Kameraden
Andreas Heinze, unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, zum stellvertretenden Ortswehrleiter der
Ortsfeuerwehr Aschersleben. Die Ernennung erfolgt für beide Funktionen mit
Wirkung zum 01.10.2017.
Abstimmung: 8 Ja 0
Nein 0 Enthaltungen