Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz stellt der Bund dem Land
Sachsen-Anhalt für die Investitionen von finanzschwachen Kommunen ca.
110.880.000 EUR und das Land selbst stellt weitere ca. 12.321.000 EUR zur
Verfügung.
Für die Verwendung hat Sachsen-Anhalt das Programm STARK V aufgelegt.
Danach können u. a. Investitionen mit dem Schwerpunkten Infrastruktur,
frühkindliche Bildung und Schulinfrastruktur finanziert werden. Der Stadt
Aschersleben stehen davon insgesamt 2.259.313 EUR zur Verfügung. Während für
den Bereich frühkindliche Bildung keine Beschränkungen gelten, sind die
Maßnahmen im schulischen Bereich auf energetische Sanierung beschränkt. Die
Förderquote beträgt hierfür 100%.
Das Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt nun die Richtlinie abzuändern.
Dementsprechend sind bis zum 30. September 2017, die aus diesem Programm zu
finanzierenden Maßnahmen anzumelden. Bis zum 31. Dezember 2017 sind die
antragsbegründenden Unterlagen spätestens nachzureichen. In der aktuell gültigen
Richtlinie ist schon vermerkt, dass von der Stadt Aschersleben nicht beantragte
bzw. verbrauchte Mittel, nach dem 31. März 2018 an andere Gemeinden ausgereicht
werden können. Ob eine Fristverlängerung möglich ist, kann nicht verlässlich
erklärt werden.
Von den zur Verfügung stehenden Mitteln sind entsprechend der Planungen
für den Ersatzneubau der Grundschule Pfeilergraben gebunden. |
1.485.000 EUR |
Der dann noch verfügbare Differenzbetrag in Höhe von |
774.300 EUR |
sollte in die energetische Sanierung des Stephaneums Haus II investiert
werden. Davon sind bereits ca. |
16.000 EUR |
für die Planungen in Vorbereitung der Antragstellung aus dem Programm
STARK V verbraucht. |
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Somit stehen noch |
758.300 EUR |
zur Verfügung. |
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Im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Planungen
wurde jedoch deutlich, dass energetische Maßnahmen von allgemeinen
Sanierungsarbeiten flankiert sein müssen. Die dafür erforderlichen Mittel,
deren Höhe sich im Augenblick nicht verlässlich abschätzen lässt, sind nicht im
städtischen Haushalt eingeplant.
Der Bund und die Länder haben sich geeinigt, dass auch
in den nächsten Jahren Gelder aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
fließen werden. Dabei soll, so der augenblickliche Stand der Verhandlungen, der
Focus auf der Sanierung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Gemeinden liegen
(Art. 104c GG). Damit würden dann auch hier, wie bei den Kindertagesstätten,
keine Beschränkungen für die Sanierung der Schulgebäude gelten.
Vor
dem Hintergrund der nicht verfügbaren Eigenmittel sollte die Sanierung des
Stephaneums Haus II im Zusammenhang mit der Verlängerung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt beantragt
werden. Stattdessen sollen die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel vorrangig
für die förderfähigen Investitionen im Bereich der frühkindlichen Infrastruktur
eingesetzt werden.
Wie aus der beigefügten Prioritätenliste ersichtlich,
handelt es sich dabei ebenfalls um notwendige Sanierungsmaßnahmen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Die
unter der Buchungsstelle 2.1.7.10/1024.7851088 für das Stephaneum Haus II
vorgesehenen Haushaltsmittel werden abweichend vom Haushaltsplan nicht in
die Sanierung des Schulgebäudes investiert.
- Die
dadurch frei werdenden STARK V-Mittel werden entsprechend der beigefügten
Prioritätenliste eingesetzt.