Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz stellt der Bund dem Land Sachsen-Anhalt für die Investitionen von finanzschwachen Kommunen ca. 110.880.000 EUR und das Land selbst stellt weitere ca. 12.321.000 EUR zur Verfügung. 

Für die Verwendung hat Sachsen-Anhalt das Programm STARK V aufgelegt. Danach können u. a. Investitionen mit dem Schwerpunkten Infrastruktur, frühkindliche Bildung und Schulinfrastruktur finanziert werden. Der Stadt Aschersleben stehen davon insgesamt 2.259.313 EUR zur Verfügung. Während für den Bereich frühkindliche Bildung keine Beschränkungen gelten, sind die Maßnahmen im schulischen Bereich auf energetische Sanierung beschränkt. Die Förderquote beträgt hierfür 100%. 

Das Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt nun die Richtlinie abzuändern. Dementsprechend sind bis zum 30. September 2017, die aus diesem Programm zu finanzierenden Maßnahmen anzumelden. Bis zum 31. Dezember 2017 sind die antragsbegründenden Unterlagen spätestens nachzureichen. In der aktuell gültigen Richtlinie ist schon vermerkt, dass von der Stadt Aschersleben nicht beantragte bzw. verbrauchte Mittel, nach dem 31. März 2018 an andere Gemeinden ausgereicht werden können. Ob eine Fristverlängerung möglich ist, kann nicht verlässlich erklärt werden.

 

Von den zur Verfügung stehenden Mitteln sind entsprechend der Planungen für den Ersatzneubau der Grundschule Pfeilergraben gebunden. 

1.485.000 EUR

Der dann noch verfügbare Differenzbetrag in Höhe von

774.300 EUR

sollte in die energetische Sanierung des Stephaneums Haus II investiert werden. Davon sind bereits ca.

 

16.000 EUR

für die Planungen in Vorbereitung der Antragstellung aus dem Programm STARK V verbraucht. 

 

Somit stehen noch

758.300 EUR

zur Verfügung.

 

 

Im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Planungen wurde jedoch deutlich, dass energetische Maßnahmen von allgemeinen Sanierungsarbeiten flankiert sein müssen. Die dafür erforderlichen Mittel, deren Höhe sich im Augenblick nicht verlässlich abschätzen lässt, sind nicht im städtischen Haushalt eingeplant.

 

Der Bund und die Länder haben sich geeinigt, dass auch in den nächsten Jahren Gelder aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz fließen werden. Dabei soll, so der augenblickliche Stand der Verhandlungen, der Focus auf der Sanierung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Gemeinden liegen (Art. 104c GG). Damit würden dann auch hier, wie bei den Kindertagesstätten, keine Beschränkungen für die Sanierung der Schulgebäude gelten.

 

Vor dem Hintergrund der nicht verfügbaren Eigenmittel sollte die Sanierung des Stephaneums Haus II im Zusammenhang mit der Verlängerung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Stattdessen sollen die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel vorrangig für die förderfähigen Investitionen im Bereich der frühkindlichen Infrastruktur eingesetzt werden.

 

Wie aus der beigefügten Prioritätenliste ersichtlich, handelt es sich dabei ebenfalls um notwendige Sanierungsmaßnahmen.  


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die unter der Buchungsstelle 2.1.7.10/1024.7851088 für das Stephaneum Haus II vorgesehenen Haushaltsmittel werden abweichend vom Haushaltsplan nicht in die Sanierung des Schulgebäudes investiert.

 

  1. Die dadurch frei werdenden STARK V-Mittel werden entsprechend der beigefügten Prioritätenliste eingesetzt.

Ja                        Nein                   Enthaltungen

(Keine Abstimmung zur Vorlage aufgrund des Änderungsantrages)