Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /

1.      Die Firma Ronny Küster GmbH, Über den Brücken 5 in 06449 Aschersleben, erhielt am 23.03.2017 von der Stadt Aschersleben den Auftrag zur Umgestaltung des Spielplatzes im Ortsteil Westdorf. In der 13. Kalenderwoche wurden die Arbeiten ausgeführt und zudem eine neue Kinderrutsche montiert. Mit Rechnungsdatum vom 03.04.2017  wurden Leistungen in Höhe von 1.472,59 Euro berechnet. Die Firma Ronny Küster GmbH verzichtet auf eine Begleichung des Rechnungsbetrages und beabsichtigt stattdessen, die erbrachten Leistungen für gemeinnützige Zwecke zu spenden.

 

2.      Die Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG hat der Stadt Aschersleben am 13.04.2017 einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überwiesen. Mit dieser Spende soll das Internationale Sommeratelier 2017 unterstützt werden.

 

Mit dem Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014 regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.

 

Abweichend hierzu kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert 10.000 Euro nicht übersteigt.

 

Die nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass über die Annahme der Zuwendung in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52 Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar. Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot) mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.


Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma Ronny Küster GmbH in Höhe von 1.472,59 Euro.

 

2.      Der Finanz- und Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma Galerie EIGEN + ART GmbH & Co. KG in Höhe von 2.500 Euro.


 

Ja                        Nein                   Enthaltungen

9                          -                           -