Sitzung: 10.05.2017 Finanz- und Verwaltungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: VI/0402/17
1. Die Firma Ronny
Küster GmbH, Über den Brücken 5 in 06449 Aschersleben, erhielt am 23.03.2017
von der Stadt Aschersleben den Auftrag zur Umgestaltung des Spielplatzes im
Ortsteil Westdorf. In der 13. Kalenderwoche wurden die Arbeiten ausgeführt und
zudem eine neue Kinderrutsche montiert. Mit Rechnungsdatum vom 03.04.2017
wurden Leistungen in Höhe von 1.472,59 Euro berechnet. Die Firma Ronny
Küster GmbH verzichtet auf eine Begleichung des Rechnungsbetrages und
beabsichtigt stattdessen, die erbrachten Leistungen für gemeinnützige Zwecke zu
spenden.
2. Die Firma Galerie
EIGEN + ART GmbH & Co. KG hat der Stadt Aschersleben am 13.04.2017 einen
Betrag in Höhe von 2.500 Euro überwiesen. Mit dieser Spende soll das
Internationale Sommeratelier 2017 unterstützt werden.
Mit dem Inkrafttreten des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zum 01.07.2014
regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung
einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach
§ 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme obliegen
ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung
entscheidet die Vertretung.
Abweichend hierzu kann die
Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen
Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss
übertragen.
Gemäß § 6 Abs. 3 Nr.8 der
Hauptsatzung der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz- und
Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen
und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert
10.000 Euro nicht übersteigt.
Die nach der Rechtsprechung zu § 331
StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass über die Annahme der Zuwendung
in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52 Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar.
Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen
an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot)
mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.
Beschlussvorschlag:
1. Der Finanz- und
Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma Ronny Küster
GmbH in Höhe von 1.472,59 Euro.
2. Der Finanz- und
Verwaltungsausschuss beschließt die Annahme der Spende der Firma Galerie EIGEN
+ ART GmbH & Co. KG in Höhe von 2.500 Euro.
Ja Nein Enthaltungen
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