Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0

1.                    Ausgangslage

Von Seiten der Cirrus II GmbH & Co KG wurde mit Schreiben vom 19.10.2016 der Antrag auf Erstellung eines Teilflächennutzungsplanes (erneuerbare Energie) im Bereich Aschersleben gestellt. Es erfolgte eine Erklärung der Kostenübernahme für die Planungsleistungen. Grund der Antragstellung ist die langfristige Sicherung des Windeignungsgebietes am Standort des im Aufhebungsverfahrens befindlichen funktionslosen Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“.

Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens wurde festgestellt, dass von Seiten der Gemeinde Drohndorf die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes vorgesehen war, aber das Planverfahren nie durchgeführt wurde.

Entsprechend Antragstellung erfolgte eine Überprüfung der Erforderlichkeit eines vorbereitenden Bauleitplanes (Flächennutzungsplan) zur Steuerung der Windenergieanlagen auf kommunaler Ebene, also dem gesamten Plangebiet der Stadt Aschersleben als gesamträumliches Konzept für die Nutzung der Windenergie. Es besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien zur Ausweisung für Flächen für Windenergieanlagen sowie die Ausweisung von Flächen für Energiegewinnung mit Photovoltaikanlagen der Stadt Aschersleben mit seinen Ortsteilen als gesamträumliches Konzept.

 

2.                    Planungsrechtliche Situation/Planungsanlass

Der § 35 BauGB steuert die Errichtung von Windenergieanlagen in drei unterschiedlichen Zulassungstatbeständen. Windenergieanlagen sind demnach unzulässig,

 

1.                    wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S 1 BauGB)

 

2.                    wenn sie raumbedeutsam sind und Zielen der Raumordnung widersprechen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder

 

3.                    wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

 

Sofern die Gemeinden keine städtebaulichen Gründe und die Träger der Regionalplanung keine öffentlichen Belange geltend machen können, die dem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden kann, sind Windenergieanlagen jedenfalls baurechtlich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Das Darstellungsprivileg (der sogenannte Planvorbehalt) des § 35 Abs. 3 S 3 BauGB gewährt den Gemeinden und den Raumordnungsbehörden Steuerungsmöglichkeiten, die für die Regionalplanung in den Vorschriften des § 8 Abs. 7 ROG näher umschrieben werden.

Die Steuerung der Standorte für Windenergieanlagen erfolgt für die Stadt Aschersleben zurzeit auf regionalplanerischer Ebene mit den Standorten Drohndorf-Freckleben und Giersleben-Aschersleben. Eine Steuerung der Standorte Windenergieanlagen auf gemeindlicher Ebene ist nicht erfolgt.

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 30.03.2016 wurde der Antrag auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens mit dem Ziel, die raumordnerischen Festsetzungen für die Genehmigung und Errichtung von 6 Windkraftanlagen am Standort Arnstedter Warte zu schaffen. Der Antrag wurde durch die regionale Planungsgemeinschaft abgelehnt. Der regionale Entwicklungsplan Magdeburg befindet sich zurzeit in Aufstellung. Der Standort Arnstedter Warte ist im Entwurf mit ausgewiesen. Welche Standorte im Verfahren zum regionalen Entwicklungsprogamm Magdeburg für die Nutzung der Windenergie im Bereich Aschersleben beschlossen werden, ist nach gegenwärtigem Stand nicht absehbar.

 

Wie bereits erwähnt, besteht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB die Notwendigkeit, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan regenerative Energien Wind und Solar mit flächendeckender Ausschlusswirkung für die restlichen Bereiche aufzustellen..

 

Für die Ausweisung von Potentialflächen Solarnutzung „Großflächige Solar- und Photovoltaikanlagen“ liegt schon eine Standortkonzeption für das Stadtgebiet Aschersleben vor. Die Standortkonzeption wurde 2009 durch das Büro infraplan in Langenstein erarbeitet.  Über die Regionalplanung wurden keine raumkonkreten Aussagen zur Entwicklung von großflächigen Solar- und Photovoltaikanlagen zur direkten Stromerzeugung getroffen. Somit kommt der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für regenerative Energien große Bedeutung zu.

 

Zusammenfassung

Eine Steuerungsmöglichkeit auf gemeindlicher Ebene für Wind- und Solaranlagen als vorbreitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) besteht für die Stadt Aschersleben nicht.

Die Ziele von Klimaschutz und Klimaanpassung sind als Planungsbelang im § 1 Abs. 5 BauGB festgelegt. Damit werden sie Gegenstand der kommunalen Bauleitplanung und sind entsprechend abzuarbeiten. Das Erfordernis zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes besteht.

 

Der erforderliche sachliche Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien kann aus Kapazitätsgründen nicht erstellt werden. Das Angebot der Cirrus II GmbH & Co KG sollte angenommen werden. Zur Übernahme der Kosten durch den Antragsteller und zur Haftungsfreistellung der Stadt Aschersleben ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen.

 

Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes regenerative Energien umfasst das gesamte Stadtgebiet Aschersleben mit seinen Ortsteilen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplan regenerative Energien zur Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen sowie die Ausweisung von Flächen für Energiegewinnung mit Photovoltaikanlagen der Stadt Aschersleben mit seinen Ortsteilen als gesamträumliches Konzept.

 

  1. Für die städtebaulichen Planungsleistungen ist durch den Antragsteller ein fachkundiges Planungsbüro zu beauftragen und zu bezahlen.