Sitzung: 11.01.2017 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Vorlage: VI/0371/16
Der Abwägungsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörde,
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie der
Beschluss zur Auslegung des Planentwurfes zur Aufhebung des funktionslosen
Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ erfolgt als ein Beschluss.
Da es sich bei der Aufhebung des funktionslosen Bebauungsplanes um ein
rein formell erforderliches Aufhebungsverfahren handelt, sollen die Stadträte
schon frühzeitig über die vorliegenden Stellungnahmen informiert werden.
Weitere Erläuterungen sind aus den Anlagen zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Die
Abwägung der im Verfahren über die Aufhebung des funktionslosen
Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ geäußerten Stellungnahmen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß Abwägungsdokumentation in der Anlage.
- Den
Entwurf zur Aufhebung des im schwebenden Verfahren funktionslosen
Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ bestehend aus der
Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht in der vorliegenden
Fassung. Der Entwurf zur Aufhebung des im schwebenden Verfahren und
funktionslosen Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Wesentliche
umweltbezogenen Stellungnahmen liegen nicht vor. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur
Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.
Der Beschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der
Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift
vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.