Sitzung: 25.01.2017 Ortschaftsrat Schackstedt
Vorlage: VI/0367/16
Die Stadt Aschersleben ist gem. § 10 des
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. 06. 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt
geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. 06. 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341),
der §§ 8, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 06. 2014 (GVBl. LSA S. 288) berechtigt, den
ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Aschersleben
Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung zu gewähren.
Die bisherige Satzung aus dem Jahr 2004,
nebst der fünf Änderungen war aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher
Entwicklungen in Teilen überholt und bedurfte somit einer grundsätzlichen
Überarbeitung.
So hat sich u. a. mit der Abschaffung der
Gemeindeordnung und der Verabschiedung des Kommunalverfassungsgesetzes die
Ermächtigungsgrundlage für diese Satzung geändert. Hier erfolgte mit der
Neufassung der Satzung eine Anpassung.
Weiterhin wird mit dieser Satzung das Ziel
verfolgt, insbesondere die personelle Leistungsfähigkeit der Freiwilligen
Feuerwehr Aschersleben zu stärken, um damit insgesamt die Einsatzbereitschaft
weiter zu verbessern. Es sollen dadurch Anreize geschaffen werden,
Feuerwehrangehörige für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Feuerwehr
bzw. neue Mitglieder für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu gewinnen.
Folglich wurden auch unter Einbeziehung der
aktuellen Empfehlungen der bestehenden Risikoanalyse und aus verschiedenen Gesprächen
mit den Kameraden Veränderungen bei den Entschädigungsarten und den
Entschädigungshöhen in der hier vorliegenden Satzung verarbeitet.
Bei der Feststellung der
Entschädigungshöhen wurde sich auch daran orientiert, welcher persönliche
Aufwand von dem jeweiligen Funktionsträger bei der Ausübung dieser Tätigkeit
abverlangt wird, um diese Tätigkeit in dem gewünschten Maße ausüben zu können.
Dennoch erfolgte auf der Grundlage der uns
vorliegenden Einsatzstatistiken auch eine Kalkulation, die sicherstellen soll,
dass die im Haushalt für solche Zwecke vorhandenen Mittel ausreichen, um die
Entschädigungen satzungskonform auszahlen zu können.
Letztendlich wurde der Vorentwurf zu dieser
Satzung auch allen Ortsfeuerwehren vorab zur Kenntnis und Diskussion zur
Verfügung gestellt, um dadurch noch weitere Anregungen zu erhalten. In
Auswertung der hierzu beim Fachamt eingereichten Stellungnahmen wurden dann
nochmals geringfügige Veränderungen an dieser Satzung vorgenommen, jedoch kann
gesagt werden, dass der hier vorliegende Satzungsentwurf bei den Mitgliedern
auf große Zustimmung gestoßen ist.
Es wird daher vorgeschlagen, der Satzung
die Zustimmung zu erteilen.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte
"Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt
Aschersleben".