Die Stadt Aschersleben ist gem. § 10 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. 06. 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 17. 06. 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), der §§ 8, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 06. 2014 (GVBl. LSA S. 288) berechtigt, den ehrenamtlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Aschersleben Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung zu gewähren.

 

Die bisherige Satzung aus dem Jahr 2004, nebst der fünf Änderungen war aufgrund verschiedener zwischenzeitlicher Entwicklungen in Teilen überholt und bedurfte somit einer grundsätzlichen Überarbeitung.

 

So hat sich u. a. mit der Abschaffung der Gemeindeordnung und der Verabschiedung des Kommunalverfassungsgesetzes die Ermächtigungsgrundlage für diese Satzung geändert. Hier erfolgte mit der Neufassung der Satzung eine Anpassung.

 

Weiterhin wird mit dieser Satzung das Ziel verfolgt, insbesondere die personelle Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Aschersleben zu stärken, um damit insgesamt die Einsatzbereitschaft weiter zu verbessern. Es sollen dadurch Anreize geschaffen werden, Feuerwehrangehörige für die Ausübung einer Funktion innerhalb der Feuerwehr bzw. neue Mitglieder für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu gewinnen.

Folglich wurden auch unter Einbeziehung der aktuellen Empfehlungen der bestehenden Risikoanalyse und aus verschiedenen Gesprächen mit den Kameraden Veränderungen bei den Entschädigungsarten und den Entschädigungshöhen in der hier vorliegenden Satzung verarbeitet.

 

Bei der Feststellung der Entschädigungshöhen wurde sich auch daran orientiert, welcher persönliche Aufwand von dem jeweiligen Funktionsträger bei der Ausübung dieser Tätigkeit abverlangt wird, um diese Tätigkeit in dem gewünschten Maße ausüben zu können.

Dennoch erfolgte auf der Grundlage der uns vorliegenden Einsatzstatistiken auch eine Kalkulation, die sicherstellen soll, dass die im Haushalt für solche Zwecke vorhandenen Mittel ausreichen, um die Entschädigungen satzungskonform auszahlen zu können.

 

Letztendlich wurde der Vorentwurf zu dieser Satzung auch allen Ortsfeuerwehren vorab zur Kenntnis und Diskussion zur Verfügung gestellt, um dadurch noch weitere Anregungen zu erhalten. In Auswertung der hierzu beim Fachamt eingereichten Stellungnahmen wurden dann nochmals geringfügige Veränderungen an dieser Satzung vorgenommen, jedoch kann gesagt werden, dass der hier vorliegende Satzungsentwurf bei den Mitgliedern auf große Zustimmung gestoßen ist.

 

Es wird daher vorgeschlagen, der Satzung die Zustimmung zu erteilen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte "Aufwandsentschädigungssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben".