Der Abwägungsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörde, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie der Beschluss zur Auslegung des Planentwurfes zur Aufhebung des funktionslosen Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ erfolgt als ein Beschluss.

Da es sich bei der Aufhebung des funktionslosen Bebauungsplanes um ein rein formell erforderliches Aufhebungsverfahren handelt, sollen die Stadträte schon frühzeitig über die vorliegenden Stellungnahmen informiert werden.

Weitere Erläuterungen sind aus den Anlagen zu entnehmen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Abwägung der im Verfahren über die Aufhebung des funktionslosen Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“  geäußerten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß Abwägungsdokumentation in der Anlage.

 

  1. Den Entwurf zur Aufhebung des im schwebenden Verfahren funktionslosen Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung mit Umweltbericht in der vorliegenden Fassung. Der Entwurf zur Aufhebung des im schwebenden Verfahren und funktionslosen Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen. Wesentliche umweltbezogenen Stellungnahmen liegen nicht vor. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.