Die Salzlandsparkasse beabsichtigt der
Stadt Aschersleben eine Geldspende in Höhe von 10.000,00 Euro zukommen lassen.
Mit dieser Spende soll die Arbeit der Kreativwerkstatt im Schuljahr 2016/2017
unterstützt werden.
Mit
dem Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(KVG LSA) zum 01.07.2014 regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen. Nach § 99(6) KVG LSA darf die
Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche
Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der
Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und
Entgegennahme obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die
Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.
Abweichend
hierzu kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung
bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen
beschließenden Ausschuss übertragen.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 Nr.8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben entscheidet der Finanz-
und Verwaltungsausschuss über die Annahme und Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, deren Vermögenswert
10.000 Euro nicht übersteigt.
Die
nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass
über die Annahme der Zuwendung in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52
Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar. Die Nichtannahme hätte zur Folge, dass die
schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben
werden müssten und das Projekt (Angebot) mangels Finanzierbarkeit nicht
realisiert werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die Annahme der
Geldspende der Salzlandsparkasse in Höhe von 10.000,00 Euro zur Unterstützung
der Arbeit der Kreativwerkstatt im Schuljahr 2016/2017.