Beschluss: ungeändert beschlossen

Mit Schreiben vom 06.09.2016 teilte Herr Kai Hohmann mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, sein Amt als Ortsbürgermeister auszuüben. Er verzichtet mit sofortiger Wirkung auf sein Amt und auf sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied des Ortschaftsrates von Freckleben.

 

Gemäß § 85 Abs. 7 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) endet die Amtszeit und das Ehrenbematenverhältnis des Ortsbürgermeisters vor dem Ende der Wahlperiode des Ortschaftsrates zu dem Zeitpunkt, in dem er auf sein Amt verzichtet oder aus dem Ortschaftsrat ausscheidet. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür hat der Stadtrat gemäß § 85 Abs. 7 Satz 2 KVG LSA durch Beschluss festzustellen.

 

Eine spezielle Regelung für das Verfahren des Ausscheidens von Mitgliedern des Ortschaftsrates ist im Abschnitt 4 (Ortschaftsverfassung) des KVG LSA nicht enthalten. Gemäß § 81 Abs. 4 KVG LSA gelten die Vorschriften über das Verfahren im Gemeinderat entsprechend. Demnach findet

§ 42 Abs. 1 Ziffer 1 KVG LSA Anwendung.

Ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung verliert während der Wahlperiode sein Mandat, wenn er auf das Mandat verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung schriftlich zu erklären und kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Die Mandatsniederlegung erfolgte durch Herrn Hohmann gemäß § 42 Abs. 1 Ziffer 1 KVG LSA schriftlich und kann somit auch nicht mehr widerrufen werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

Aufgrund des Verzichts von Herrn Kai Hohmann auf sein Amt als Ortsbürgermeister von Freckleben ist seine Amtszeit, vor Ende der Wahlperiode, mit Ablauf des 06.09.2016 beendet.