Beschluss: ungeändert beschlossen

Planungsanlass ist die geordnete städtebauliche Entwicklung im nordöstlichen Randbereich des Ortsteiles Schackenthal der Stadt Aschersleben an der L 65 zur Ausweisung eines SO-Gebietes Tierhaltung.

 

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan des Ortsteiles Schackenthal wurde am 25.06.1999 durch das Regierungspräsidium Magdeburg genehmigt und ist am 12.07.1999 durch Bekanntmachung in Kraft getreten.

 

Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde durch die Betriebsgemeinschaft Schackenthal KG der Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 18 „Sondergebiet Tierhaltung“ im Ortsteil Schackenthal, Stadt Aschersleben gestellt.

 

Es betrifft das Grundstück in der Gemarkung Schackenthal, Flur 2, Flurstück 5 an der Gemarkungsgrenze Schackenthal/Plötzkau nördlich der L 65. Im Flächennutzungsplan ist der betreffende Bereich als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Da der vorgesehene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 18 „Sondergebiet Tierhaltung L 65/Am Kohlenweg“ aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, besteht der Planungsanlass zum 1. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes des Ortsteiles Schackenthal, Stadt Aschersleben.

 

Das Sondergebiet Tierhaltung wird flächenmäßig entsprechend des Genehmigungsbescheides des Landesverwaltungsamtes nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ausgewiesen.

 

Mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes und vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht für die Stadt Aschersleben im Rahmen der Planungshoheit nach § 2 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit, die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu beschränken und einer möglichen Erweiterung nach § 35 BauGB nicht zuzustimmen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Für das Gebiet der Gemarkung Schackenthal nördlich der L 65 an der Gemarkungsgrenze Schackenthal/Plötzkau ist für die Ausweisung eines Sondergebietes „Tierhaltung“ ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan durchzuführen.
  2. Für die städtebaulichen Planungsleistungen ist durch den Antragsteller ein fachkundiges Planugnsbüro zu beauftragen und zu bezahlen.